Verhandlung B 4 AS 60/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Fahrkostenerstattung - Vermittlungsbudget - sozialversicherungspflichtige Beschäftigung
Verhandlungstermin
04.03.2021 14:00 Uhr
Terminvorschau
C. P. ./. Jobcenter Vorpommern-Greifswald Süd
In diesem Verfahren hat der Beklagte den Antrag der Klägerin des Verfahrens B 4 AS 59/20 R auf Übernahme der Kosten für Fahrten zwischen dem Wohn- und dem Tätigkeitsort aus dem Vermittlungsbudget abgelehnt, weil die aufgenommene Tätigkeit in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei sei. Das SG hat auch in diesem Verfahren den Beklagten zur Neubescheidung verurteilt. Das LSG hat dieses Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, im Wesentlichen gestützt auf die im Parallelverfahren genannten Gründe.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 16 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III, jeweils in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Neubrandenburg - S 12 AS 1917/10, 06.05.2014
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L14 AS 655/16, 04.07.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 7/21.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hatte in dieser Sache ebenfalls keinen Erfolg, denn auch die Ablehnung der Übernahme von Fahrkosten für die Aufnahme der Arbeitsgelegenheit ist rechtmäßig. § 45 Abs 1 Satz 1 SGB III aF als Anspruchsgrundlage ordnet ausdrücklich an, dass Leistungen aus dem Vermittlungsbudget für die Anbahnung oder Aufnahme einer "versicherungspflichtigen" nicht jedoch einer "sozialversicherungspflichtigen" Beschäftigung erbracht werden können. Damit wird auf die Regelungen zur Versicherungspflicht in den §§ 24 ff SGB III Bezug genommen, was sich zudem aus den Gesetzgebungsmaterialien ergibt. Vorliegend ist die aufgenommene Beschäftigung als Arbeitsgelegenheit in der Entgeltvariante nach § 27 Abs 3 Nr 5 b) SGB III (in der bis 31.3.2012 geltenden Fassung) in der Arbeitslosenversicherung indes versicherungsfrei gewesen. Offenbleiben kann deshalb, ob die Förderung aus dem Vermittlungsbudget, wie das LSG meint, auch die Aufnahme einer Beschäftigung auf dem sogenannten ersten bzw allgemeinen Arbeitsmarkt voraussetzt.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 7/21.