Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 RE 9/19 R

Rentenversicherung - Versicherungspflicht - Befreiung - Rechtsanwalt - Angestellter - befristete Beschäftigung - öffentlicher Dienst

Verhandlungstermin 11.03.2021 12:00 Uhr

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F. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, 2 Beigeladene
Auch in diesem Verfahren ist die Erstreckung einer Befreiung von der Versicherungspflicht in der GRV für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt auf eine nachfolgend befristet ausgeübte Beschäftigung im öffentlichen Dienst streitbefangen.

Die Beklagte befreite den Kläger ab dem 1.9.2012 für die am 1.8.2012 aufgenommene Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt von der Versicherungspflicht in der GRV (Bescheid vom 30.11.2012). Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10.12.2012 bezog der Kläger für sechs Monate Arbeitslosengeld; am 11.6.2013 nahm er eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit als Arbeitsvermittler bei der Beigeladenen zu 1. auf. Seinen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für diese Tätigkeit lehnte die Beklagte ab. Eine Erstreckung der ursprünglich erteilten Befreiung komme nicht in Betracht, da eine wirksame Befreiung für den Kammerberuf als Rechtsanwalt nicht mehr vorliege. Den Widerspruch des Klägers, mit dem er geltend machte, dass er neben der Beschäftigung bei der Beigeladenen zu 1. weiterhin eine selbstständige Tätigkeit als Rechtsanwalt ausübe, wies die Beklagte zurück. Zum 11.6.2014 nahm der Kläger erneut eine Beschäftigung als angestellter Rechtsanwalt auf, für die ihn die Beklagte von der Versicherungspflicht in der GRV befreite.

Das SG hat die Klage auf Befreiung von der Versicherungspflicht für den Zeitraum vom 11.6.2013 bis zum 10.6.2014 abgewiesen. Die Erstreckung einer Befreiung auf eine im Voraus zeitlich begrenzte andere versicherungspflichtige Tätigkeit sei nur möglich, wenn Letztere die befreite Beschäftigung unterbreche. Daran fehle es hier. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Eine Erstreckung erfordere, dass sämtliche Voraussetzungen der erteilten Befreiung weiterhin vorlägen. Das von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigungsverhältnis müsse bis zur Aufnahme der berufsfremden Beschäftigung andauern oder jedenfalls in enger zeitlicher Nähe dazu bestanden haben; das sei nach sechs Monaten nicht mehr der Fall. Die Regelung in § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI sei auf besonders gelagerte Ausnahmefälle zu begrenzen; ihr Sinn und Zweck bestehe nicht darin, jeglichen Wechsel des Alterssicherungssystems zu vermeiden.

Der Kläger rügt mit seiner Revision sinngemäß eine Verletzung von § 6 Abs 5 Satz 2 SGB VI. Die Vorinstanzen hätten den Willen des Gesetzgebers verkannt und deshalb zu Unrecht einen zeitlichen Zusammenhang der Beschäftigungen verneint. Die zwischenzeitliche Zahlung von Arbeitslosengeld stelle nach § 173 SGB III ein Surrogat für die bisherige Beschäftigung dar. Im Übrigen verletze die Entscheidung des LSG seine Grundrechte aus Art 2 Abs 1, 12 und 14 GG.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 11 R 881/16 WA, 18.04.2019
Landessozialgericht Hamburg - L 3 R 51/19, 29.10.2019

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Terminbericht

Das Revisionsverfahren hat sich durch übereinstimmende Erklärungen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung erledigt.

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