Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 12/19 R - ohne mündliche Verhandlung

Unfallversicherung - Verletztengeld - erneute Zahlung - Verletztenrente - Übergangsgeld

Verhandlungstermin 16.03.2021 00:00 Uhr

Terminvorschau

C. ./. BG Nahrungsmittel und Gastgewerbe, beigeladen: BG Handel und Warenlogistik
Der Kläger erlitt im Jahre 2004 einen Arbeitsunfall bei seiner Tätigkeit als Fleischer mit Bewegungseinschränkungen am rechten Arm, weshalb er den Beruf des Fleischers nicht mehr ausüben kann. Die beigeladene BG gewährte ihm bis einschließlich 24.5.2006 Verletztengeld (Vlg). Anschließend bewilligte sie dem Kläger ab 25.5.2006 eine Verletztenrente. Ab 1.11.2006 förderte die Beigeladene eine Weiterbildung des Klägers zum Fachassistenten für Fleischhygiene als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA). Hierfür erhielt der Kläger ab 1.11.2006 bis zum 14.8.2007 Übergangsgeld (Übg). Die Tätigkeit als Fachassistent für Fleischhygiene konnte der Kläger aufgrund seiner Schulterverletzung nicht ausüben. Ab 15.8.2007 war der Kläger arbeitslos gemeldet und erhielt Arbeitslosengeld. 2008 beantragte er sodann eine berufsqualifizierende Rehabilitationsmaßnahme zum Lebensmittelkontrolleur. Die Beigeladene lehnte dies zunächst ab. Erst nach Durchführung eines erfolgreichen Klageverfahrens bewilligte die nach Überweisung des Unfallbetriebs nunmehr zuständige Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einem Meisterkurs an einer Fleischerfachschule. Ab dem 29.8.2011 bewilligte die Beklagte dem Kläger hierfür auch Übg. Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 8.3.2011 die Zahlung von Vlg rückwirkend ab Mai 2006. Dies lehnte die Beklagte zunächst ab, weil die Einstellung des Vlg im Mai 2006 zu Recht erfolgt sei. Sie bewilligte dem Kläger später aber für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 Übg in Höhe von 47,32 Euro kalendertäglich. Der Kläger begehrte weiterhin die Zahlung des Vlg für den Zeitraum vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 an Stelle des bewilligten Übg und Vlg auch für die Zeit vom 25.5.2006 bis 31.10.2006. Das SG hat die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verpflichtet, dem Kläger Vlg für die Zeit vom 15.8.2007 bis 28.8.2011 unter Anrechnung des gezahlten Übg zu gewähren und die Klage für den Zeitraum vom 25.5. 2006 bis 31.10. 2006 abgewiesen. Ein Anspruch auf Vlg habe für den gesamten Klagezeitraum bestanden, weil die unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit zunächst bis zum Beginn der Ausbildung zum Fachassistenten für Fleischhygiene und auch darüber hinaus bestanden habe. Ein Beendigungstatbestand für die Zahlung des Vlg nach § 46 Abs 3 SGB VII habe nicht vorgelegen. Auch aus § 51 Abs 1 SGB IX (aF) folge, dass Vlg weiter zu zahlen sei. Für das Jahr 2006 sei Vlg allerdings nicht zu zahlen, weil Vlg bei entsprechender Anwendung des § 44 Abs 4 SGB X wegen des erst am 8.3.2011 gestellten Antrags frühestens ab 1.1.2007 zu gewähren sei. Die Beklagte hat gegen das Urteil Berufung und der Kläger Anschlussberufung eingelegt. Das LSG hat das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Das BSG hat auf die Revision der Beklagten dieses Urteil aufgehoben und den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen, weil der Berichterstatter am LSG gemäß § 155 Abs 4 SGG alleine über den Rechtsstreit entschieden hatte.

Das LSG hat nach erneuter mündlicher Verhandlung das Urteil des SG geändert und die Beklagte unter Änderung ihrer Bescheide verurteilt, dem Kläger auch für den Zeitraum vom 25.5. bis 31.10.2006 Vlg zu zahlen. Die Berufung der Beklagten hat es zurückgewiesen. Diese sei unbegründet, weil keiner der Beendigungstatbestände nach § 46 Abs 3 SGB VII vorliege. Zwar sei der Anspruch des Klägers auf Vlg für die Zeit ab 1.11.2006 bis 14.8.2007 zunächst beendet gewesen. Er sei jedoch für die anschließenden Zeiten, in denen er trotz fortbestehender Arbeitsunfähigkeit tatsächlich keine Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten habe, nicht endgültig erloschen. Anderes würde nur gelten, wenn es in § 46 Abs 3 Satz 1 SGB VII hieße, dass der Anspruch auf Vlg mit der erstmaligen Entstehung des Anspruchs auf Übg erlösche. Die Anschlussberufung des Klägers habe hingegen Erfolg. § 44 Abs 1 SGB X dürfe nicht entsprechend angewandt werden, denn eine für eine Analogie erforderliche planwidrige Lücke bestehe nicht. Die Beklagte könne die Einrede der Verjährung erheben. Dies habe sie zwar im Berufungsverfahren getan, ohne jedoch Ermessen auszuüben.

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung des § 46 Abs 3 Satz 1 Nr 2 SGB VII. Der bereits beendete Anspruch auf Vlg lebe nicht nach Wegfall des Übg wieder auf. Dies sei auch nicht mit § 51 SGB IX aF zu vereinbaren, weil dort die Weiterzahlung der Leistungen nach Beendigung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsmarkt abschließend geregelt sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 115 U 165/12, 21.10.2015
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 3 U 6/19 ZVW, 11.07.2019

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Terminbericht

Die Urteile, die ohne mündliche Verhandlung ergehen, werden nicht in der Sitzung verkündet. Sofern die Ergebnisse von allgemeinem Interesse sind, erscheint ein Nachtrag zum Terminbericht nach Zustellung der Urteile an die Beteiligten.

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