Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 3/20 R

Vertragsarztrecht - Zulassung - vertragsärztliche Versorgung - Fachärztin für Pathologie - Gemeinsamer Bundesausschuss - Bedarfsplanung

Verhandlungstermin 17.03.2021 11:00 Uhr

Terminvorschau

Dr. W. ./. Berufungsausschuss Sachsen-Anhalt, 8 Beigeladene
Die Klägerin begehrt die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Pathologie im Umfang eines halben Versorgungsauftrags.

Mit Beschluss vom 6.9.2012 hatte der GBA entschieden, dass auch kleine Arztgruppen, denen bundesweit nicht mehr als 1000 Ärzte angehören - darunter die Arztgruppe der Pathologen - ab dem Jahr 2013 in die Bedarfsplanung einbezogen werden. Nachdem der Senat im Urteil vom 4.5.2016 (B 6 KA 24/15 R - BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr 19), welches die Erteilung einer Anstellungsgenehmigung eines Strahlentherapeuten betraf, ua beanstandet hatte, dass der GBA den am 31.12.2010 bestehenden Versorgungsgrad mit 110 % und damit an der Grenze der Überversorgung bewertet und den Demografiefaktor auf die neu hinzugekommenen Arztgruppen vorläufig nicht angewendet habe, hat der GBA mit Beschluss vom 15.2.2018 die BedarfsplRL geändert. Die Sonderregelung zur Ermittlung der Verhältniszahl für die gesonderte fachärztliche Versorgung wurde gestrichen. Durch Einbeziehung der Arztgruppen der gesonderten fachärztlichen Versorgung in die Berechnungen des Demografiefaktors nebst daraus folgender Anpassung der Ausgangswerte für diese Fachgruppe in § 14 Abs 4 BedarfsplRL hat der GBA die Parameter für die Bildung der Verhältniszahlen und des Versorgungsgrades korrigiert.

Die Zulassungsgremien lehnten den von der Klägerin in 2014 gestellten Zulassungsantrag ab, da der Planungsbereich Sachsen-Anhalt für das Fachgebiet der Pathologie gesperrt sei. Das SG hat die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Beschlüsse des GBA, mit denen auch die Pathologen in die Bedarfsplanung einbezogen worden seien, seien nicht zu beanstanden. Der stetige Zuwachs der Zulassungszahlen bei Pathologen in den letzten Jahren genüge, um eine Bedarfsplanung für plausibel zu halten. Der GBA sei auch nicht deswegen an einer Einbeziehung der Pathologen in die Bedarfsplanung gehindert gewesen, weil die Anzahl der bundesweit tätigen Pathologen unter 1000 gelegen habe. Zwar habe das BSG in seiner Entscheidung vom 4.5.2016 festgestellt, dass der GBA seinen Gestaltungsspielraum bei der Einbeziehung kleiner Arztgruppen überschritten habe, soweit er den tatsächlich zum Stichtag bestehenden Versorgungsgrad nicht als allgemeinen bedarfsgerechten Versorgungsgrad auf 100 % festgelegt und auf die vorgesehene Modifikation der Verhältniszahlen durch einen Demografiefaktor verzichtet habe. Diese Mängel wirkten sich jedoch nicht entscheidungserheblich auf die festgestellte Überversorgung und die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen für die Pathologen in Sachsen-Anhalt aus. Denn auch nach Korrektur der Daten entsprechend des Beschlusses des GBA vom 15.2.2018 errechne sich weiterhin eine Überversorgung für den Planungsbereich.

Zur Begründung ihrer Revision macht die Klägerin geltend, dass die Einbeziehung der Pathologen in die Bedarfsplanung in ihre Berufsfreiheit eingreife. Die finanzielle Stabilität der gesetzlichen Krankenversicherung sei durch die vertragsärztliche Tätigkeit von Pathologen nicht gefährdet. Denn es handele sich um eine Fachgruppe ohne eigenen Patientenkontakt, die ausschließlich auf Zuweisung von anderen Ärzten tätig werde. Auch sei ein überproportionales Wachstum dieser Arztgruppe nicht festzustellen. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Pathologen einfach "mitbeplant" worden seien. Der GBA habe zudem die demografische Entwicklung bei der Modifikation der Verhältniszahlen zu Unrecht nicht berücksichtigt. Dass der GBA dies 2018 - nach der Entscheidung des BSG vom 4.5.2016 - korrigiert habe, ändere nichts daran, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Zulassungsgremien eine den Anforderungen genügende Eingriffsnorm nicht vorhanden gewesen sei.

Vorinstanz:
Sozialgericht Magdeburg - S 1 KA 10/15, 18.12.2019

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Terminbericht

Die Revision der klagenden Ärztin blieb ohne Erfolg. Der beklagte Berufungsausschuss hat es zu Recht abgelehnt, die Klägerin zur vertragsärztlichen Versorgung als Fachärztin für Pathologie im Umfang eines halben Versorgungsauftrages zuzulassen. In der Sache hat das SG zutreffend entschieden, dass die Klägerin aufgrund des sogenannten Moratoriumsbeschlusses des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) vom 6.9.2012, der anschließenden Neufassung der Bedarfsplanungsrichtlinie vom 20.12.2012 und der auf dieser Grundlage durch den zuständigen Landesausschuss angeordneten Zulassungsbeschränkungen keinen Anspruch auf die begehrte Zulassung hat. Bereits mit Urteil vom 4.5.2016 (B 6 KA 24/15 R - BSGE 121, 154 = SozR 4-2500 § 103 Nr 19) hat der Senat entschieden, das die Einbeziehung der sogenannten "kleinen Arztgruppen" in die Bedarfsplanung nicht zu beanstanden ist. Dies gilt auch für die Arztgruppen, die - wie die Pathologen - nur auf Überweisung tätig werden. Zutreffend ist, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 4.5.2016 beanstandet hatte, dass der GBA den am 31.12.2010 bestehenden Versorgungsgrad mit 110 % und damit an der Grenze zur Überversorgung bewertet und den Demografiefaktor auf die neu hinzugekommenen Arztgruppen vorläufig nicht angewendet hatte. Hieraus folgt jedoch kein Zulassungsanspruch der Klägerin. Nach den gesetzlichen Vorgaben und der gesetzeskonformen Entscheidung des GBA über die Einbeziehung der Pathologen in die Bedarfsplanung ab dem 1.1.2013 stand der Zulassungsanspruch der Klägerin immer unter dem Vorbehalt des Fehlens von Überversorgung. Auch unter Annahme eines bedarfsgerechten Versorgungsgrades von 100 % und unter Anwendung des Demografiefaktors auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin - hier 2014 - hätte der Planungsbereich des Bezirks der Beigeladenen zu 1. nicht entsperrt werden können, da weiterhin Überversorgung bestand.

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