Verhandlung B 13 R 7/20 R - ohne mündliche Verhandlung
Rentenversicherung - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Wartezeiterfüllung - Arbeitslosengeldbezug
Verhandlungstermin
22.03.2021 00:00 Uhr
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W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte.
Die 1952 geborene Klägerin war bis Mai 2014 als Verkaufsberaterin bei einem Unternehmen beschäftigt, dessen Gegenstand der Handel mit hochwertiger Damen- und Herrenbekleidung war. Dieser Handel wurde Ende Mai 2014 vollständig aufgegeben; sämtliche Arbeitnehmer einschließlich der Klägerin wurden entlassen. Das Geschäftshaus sowie das Grundstück befinden sich nach wie vor im Eigentum des Unternehmens, das auch weiterhin im Handelsregister eingetragen ist. Neuer Unternehmensgegenstand ist die Vermietung und Verwaltung von Immobilien. Die Klägerin bezog von Juni 2014 bis Oktober 2014 und ab Mitte März 2015 bis Mitte Oktober 2016 Arbeitslosengeld (Alg). Der Leistungsbezug wurde zwischen November 2014 und Mitte März 2015 durch eine versicherungspflichtige Beschäftigung bei der C-G Textilhandels GmbH unterbrochen. Dieses Arbeitsverhältnis endete durch Kündigung der Arbeitgeberin innerhalb der vereinbarten Probezeit.
Der RV-Träger bewilligte der Klägerin ab 1.11.2016 Altersrente für langjährig Versicherte mit gemindertem Zugangsfaktor. Zugleich führte er aus, die Klägerin erfülle die Wartezeit von 540 Monaten für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte ohne Abschläge nicht. Die Zeit der Entgeltersatzleistung der Arbeitsförderung ab Mitte März 2015 könne nicht auf die Wartezeit von 45 Jahren angerechnet werden, da diese nicht durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers bedingt sei. Den Widerspruch hiergegen wies der RV-Träger zurück. Auf die Klage hat das SG den RV-Träger verurteilt, der Klägerin die begehrte abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu gewähren (Urteil vom 26.4.2017). Die Berufung des RV-Trägers hat das LSG zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Alg-Bezug nach dem Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis bei der C-G Textilhandels GmbH sei auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, denn der Leistungsbezug sei durch die vollständige Geschäftsaufgabe ihrer vorletzten Arbeitgeberin bedingt gewesen. Es dürfe kein Nachteil für die Klägerin sein, dass sie eine neue versicherte Beschäftigung aufgenommen habe, obwohl bereits das ununterbrochene Ausschöpfen des zunächst ab Juni 2014 gewährten Alg zur Erfüllung der Wartezeit von 45 Jahren geführt hätte (Urteil vom 28.2.2020).
Mit der Revision rügt der RV-Träger die Verletzung von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 iVm § 236b SGB VI.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Kassel - S 7 R 366/16, 26.04.2017
Hessisches Landessozialgericht - L 5 R 224/17, 28.02.2020
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Langtext der Entscheidung: B 13 R 7/20 R