Bundessozialgericht

Verhandlung B 13 R 8/20 R - Die Revision wurde zurückgenommen.

Rentenversicherung - Hinterbliebenenrente - Besitzschutz - Sozialversicherungsabkommen - Polen - Wohnsitz

Verhandlungstermin 22.03.2021 00:00 Uhr

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F.-C. ./.  Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
Im Streit steht eine höhere große Witwenrente der Klägerin, unter Berücksichtigung mindestens der persönlichen Entgeltpunkte (pEP) der zuvor von ihrem im Juli 2013 verstorbenen Ehemann (Versicherter) bezogenen Altersrente.

Die Klägerin, polnische Staatsangehörige, siedelte 1995 in die Bundesrepublik Deutschland über; der Versicherte hielt sich bereits seit 1988 in die Bundesrepublik auf. Er war zuvor in Polen beschäftigt gewesen. Von April 2005 bis zu seinem Tod bezog er eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen auf der Basis von 43,6560 pEP, die auch unter Anwendung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Renten- und Unfallversicherung vom 9.10.1975 (RV/UVAbk POL 1975) ermittelt worden waren. Die der Klägerin von dem beklagten RV-Träger ab August 2013 bewilligte große Witwenrente errechnete dieser auf Grundlage von 30,2838 pEP, denn sie sei erst nach dem 31.12.1990 nach Deutschland gezogen. Deshalb sei hinsichtlich der Prüfung der Berücksichtigungsfähigkeit der ausländischen Versicherungszeiten nicht das RV/UVAbk POL 1975, sondern das Fremdrentengesetz (FRG) in Verbindung mit den Europäischen Verordnungen zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu beachten. Den Widerspruch der Klägerin, den diese auf die Besitzschutzregelung des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI stütze, wies der RV-Träger zurück. Die Witwenente berechnete der RV-Träger aus unterschiedlichen Gründen mehrfach neu.

Das SG hat den RV-Träger verurteilt die große Witwenrente ab Rentenbeginn unter Berücksichtigung weiterer 13,3516 persönlicher EP zu gewähren (Urteil vom 24.11.2017). Das LSG hat die Berufung des RV-Trägers hiergegen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Voraussetzungen des § 88 Abs 2 Satz 1 SGB VI lägen vor, weshalb für die Rente der Klägerin an die pEP der zuvor vom Versicherten bezogenen Altersrente anzuknüpfen sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass die Klägerin erst nach dem für die fortgesetzte Anwendung des RV/UVAbk POL 1975 maßgeblichen Stichtag 31.12.1990 zugezogen sei (Urteil vom 5.12.2018).

Mit seiner Revision rügt der RV-Träger eine Verletzung von Art 27 SozSichAbk POL 1990 sowie Art 25 und 59 Abs 2 GG und europarechtlichen Bestimmungen. Der Besitzschutz des § 88 SGB VI gelte nicht für Hinterbliebene, die nach 1991 in die Bundesrepublik eingereist seien, da Art 27 SozSichAbk POL 1990 eine Sonderregelung zu § 88 Abs 2 SGB VI darstelle. § 88 SGB VI beziehe sich auf rein innerstaatliches Recht.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Düsseldorf - S 49 R 1716/15, 24.11.2017
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 3 R 1099/17, 05.12.2018

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 11/21.

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