Verhandlung B 8 SO 2/20 R
Sozialhilfe - Wohngeldanspruch - Nachranggrundsatz
Verhandlungstermin
23.03.2021 10:00 Uhr
Terminvorschau
W. A. ./. Land Berlin
Der Kläger bezog neben einer Altersrente Wohngeld und war deshalb nicht mehr auf Sozialhilfe angewiesen. Einen Antrag auf Weiterbewilligung von Wohngeld stellte er nicht und beantragte stattdessen Sozialhilfe, um in den Genuss von Vergünstigungen als Sozialhilfeempfänger zu kommen, die Bezieher von Wohngeld noch nicht erhielten ("Berlin-Pass", der unter anderem den Erwerb eines Sozialtickets für den ÖPNV ermöglicht). Der Beklagte lehnte den Sozialhilfeantrag unter Hinweis auf den sogenannten Nachranggrundsatz (§ 2 Abs 1 SGB XII) ab. Die Klage zum SG hat überwiegend Erfolg gehabt. Das bloße Bestehen eines Wohngeldanspruchs führe nicht zu einem auf den Nachranggrundsatz gestützten Leistungsausschluss
Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Sprungrevision.
Vorinstanz:
Sozialgericht Berlin - S 70 SO 21/18, 28.10.2019
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Terminbericht
Der Senat hat die Sprungrevision zurückgewiesen. Der sogenannte Nachranggrundsatz des § 2 Abs 1 SGB XII steht einer Leistungsgewährung nicht entgegen. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Nachranggrundsatz grundsätzlich keine isolierte Ausschlussnorm, sondern als Programmsatz lediglich ein Gebot der Sozialhilfe darstellt, aus dem sich keine unmittelbaren Rechtsfolgen ableiten lassen. Die bislang offen gelassene Frage, ob extreme Ausnahmefälle eine Ausnahme hiervon rechtfertigen, hat der Senat verneint. § 2 Abs 1 SGB XII stellt generell keine Ausschlussnorm dar. Der Nachrang wird ausreichend durch spezielle, den Nachranggrundsatz konkretisierende Normen umgesetzt.
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