Verhandlung B 8 SO 7/19 R
Sozialhilfe - Überbrückungsleistungen - Unionsbürger
Verhandlungstermin
23.03.2021 10:45 Uhr
Terminvorschau
Z. T. ./. Landkreis Havellan
Die 1944 geborene Klägerin ist tschechische und syrische Staatsangehörige. In den letzten Jahrzehnten hat sie in Syrien gelebt. In Tschechien lebt nur noch eine Schwester der Klägerin. 2015 reiste die Klägerin zusammen mit ihrer Tochter und deren Sohn nach Deutschland ein. Der Beklagte gewährte der Klägerin zuletzt Überbrückungsleistungen für die Zeit vom 17.3.2017 bis zum 31.8.2017. Ihren für die Zeit ab 1.9.2017 gestellten Antrag auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung lehnte der Beklagte ab. Einer nach Klageerhebung erfolgten Aufforderung zur Leistungsgewährung kam er ebenfalls nicht nach. Die Klage ist erfolglos geblieben. Das LSG hat den Beklagten verurteilt, der Klägerin ab 1.9.2017 weiterhin Überbrückungsleistungen zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die Klägerin sei von "regulären" Leistungen nach dem SGB XII ausgeschlossen, weil sie nicht freizügigkeitsberechtigt sei. Ob ihr ein Aufenthaltsrecht nach dem Aufenthaltsgesetz zustehen könne, sei nicht zu prüfen. Unionsbürgern seien aber Überbrückungsleistungen zu gewähren, solange sie nicht vollziehbar ausreisepflichtig seien.
Hiergegen wenden sich der Beklagte mit seiner Revision und die Klägerin mit ihrer Anschlussrevision.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Potsdam - S 20 SO 78/18, 13.06.2018
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 15 SO 181/18, 11.07.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/21.
Terminbericht
Angesichts fehlender Feststellungen des LSG, die es dem Senat ermöglichen, abschließend über die Frage zu entscheiden, ob der Klägerin ein materielles Aufenthaltsrecht zusteht, haben sich die Beteiligten verglichen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/21.