Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 10/19 R

Sozialleistungsantrag - Geschäftsunfähigkeit - Handlungsunfähigkeit - Untätigkeitsklage

Verhandlungstermin 23.03.2021 13:00 Uhr

Terminvorschau

I. K. ./. Stadt Münster
Der Kläger ist geschäftsunfähig. Er leidet an einer andauernden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F62.9). Leistungen der Sozialhilfe erhält er nicht. Am 15.3.2019 beantragte er bei der Beklagten unter anderem einen Zuschuss für Winterbekleidung. Die Beklagte fragte bei dem im April 2019 bestellten Betreuer an, ob der Antrag aufrecht erhalten bleibe. Der Betreuer antwortete nicht. Im Juli 2019 wurde die Betreuung aufgehoben. Die im Juni 2019 vom Kläger selbst erhobene Untätigkeitsklage, deren Erhebung der vom SG bestellte besondere Vertreter genehmigt hat, hat das SG nach Ablauf von sechs Monaten seit Antragstellung abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil ein wirksamer Antrag des nicht geschäfts- und also im Verwaltungsverfahren nicht handlungsfähigen Klägers nicht vorliege. Eine Genehmigung des Antrags habe der zwischenzeitlich bestellt gewesene Betreuer nicht innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Beklagte erklärt. Der Antrag sei damit in entsprechender Anwendung von § 108 Abs 2 BGB endgültig nicht wirksam.

Hiergegen richtet sich die Sprungrevision des Klägers.

Vorinstanz:
Sozialgericht Münster - S 20 SO 113/19, 19.09.2019

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Terminbericht

Nachdem während des Revisionsverfahrens ein Betreuer für den Kläger bestellt worden ist, hat die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben, dass der Kläger angekommen hat, und eine Kostenentscheidung beantragt, über die der Senat durch Beschluss entscheiden wird.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/21.

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