Verhandlung B 8 SO 10/20 R
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - Heizkosten - Zusammenleben mit Eltern
Verhandlungstermin
23.03.2021 11:45 Uhr
Terminvorschau
D. B. ./. Landeshauptstadt Stuttgart
Die (erwachsene) Klägerin lebt mietfrei bei ihren Eltern in deren Eigentumswohnung, die abbezahlt ist. Sie erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als die seit 1.7.2017 bislang monatlich bewilligten 22,54 Euro. Das SG hat die Beklagte verurteilt, Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 151,12 Euro monatlich bis 31.5.2018 und ab 1.6.2018 von 142,31 Euro monatlich zu gewähren. Die gesetzliche Neuregelung des § 42a Abs 3 SGB XII normiere mit der sogenannten Differenzmethode ab 1.7.2017 eine Loslösung von dem Erfordernis des Nachweises tatsächlicher Aufwendungen. Zu Unrecht habe die Beklagte unter Hinweis auf das abbezahlte Wohnungseigentum der Eltern die Gewährung von Unterkunftsleistungen abgelehnt, weil tatsächliche Aufwendungen nicht anfielen.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Sprungrevision.
Vorinstanz:
Sozialgericht Stuttgart - S 11 SO 4890/18, 27.11.2019
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Terminbericht
Die Beklagte hat ihre Sprungrevision zurückgenommen.
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