Verhandlung B 8 SO 14/19 R
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - Unterkunftskosten - Heizkosten - Zusammenleben mit Eltern
Verhandlungstermin
23.03.2021 12:30 Uhr
Terminvorschau
H. S. ./. Landeshauptstadt Stuttgart
Der (erwachsene) Kläger lebt mietfrei bei seinen Eltern in deren (abbezahltem) Haus. Er erhält von der Beklagten Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung und begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung, als die ab 1.7.2017 monatlich bewilligten 19,40 Euro. Das SG hat die Beklagte wie im Fall 3 - B 8 SO 10/20 R) in Anwendung des § 42a Abs 3 SGB XII verurteilt, weitere Unterkunftskosten in Höhe von 109,93 Euro monatlich zu gewähren.
Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Sprungrevision.
Vorinstanz:
Sozialgericht Stuttgart - S 16 SO 279/18, 29.07.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 13/21.
Terminbericht
Der Senat hat die Sprungrevision zurückgewiesen. Die Beklagte war nicht berechtigt, unter Hinweis auf das abbezahlte Hauseigentum der Eltern die Gewährung höherer Leistungen abzulehnen, denn § 42a Abs 3 SGB XII normiert abweichend von §§ 35 f SGB XII und abweichend von der sogenannten Kopfteilmethode eine Berechnung und Anerkennung pauschalierter fiktiver Unterkunftskosten nach der Differenz- bzw Mehraufwandsmethode. Unabhängig von tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten ist dabei ausschließlich die nominale Differenz der abstrakten Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunft maßgebend. Dass das Hauseigentum abbezahlt ist und die Eltern des Klägers selbst keine tatsächlichen Aufwendungen haben, ist nach Sinn und Zweck, Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Systematik des § 42a Abs 3 SGB XII ohne Bedeutung.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 13/21.