Verhandlung B 3 KR 1/20 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - ambulant betreute Wohngruppe
Verhandlungstermin
26.03.2021 11:45 Uhr
Terminvorschau
1. G.A.J.A., 2. E.A., 3. T.A. ./. AOK Bayern, beigeladen: Pflegekasse der AOK Bayern
In dem Verfahren stehen Kosten für häusliche Krankenpflege (HKP) in einer ambulant betreuten Wohngruppe im Streit.
Die Verfahren B 3 KR 2/20 R und B 3 KR 1/20 R betreffen bei vergleichbarer Gestaltung Kosten, die vom 22.10. bis 31.12.2018 bzw vom 23.1. bis 31.3.2019 für die Versorgung von zwei Versicherten in zwei anderen nach dem Bayerischen Pflege- und Wohnqualitätsgesetz anerkannten ambulant betreuten Wohngemeinschaften mit Medikamentengabe und Blutzuckermessung (B 3 KR 1/20 R und B 3 KR 2/20 R) sowie mit dem An- und Ausziehen von Kompressionsstrümpfen (B 3 KR 1/20 R) angefallen sind und sich auf 2003,40 Euro bzw 1951,60 Euro belaufen. Mit ihren Revisionen wendet sich die beklagte Krankenkasse gegen die Zurückweisung ihrer Berufungen gegen die Verurteilung zur Kostentragung durch das SG wie im Verfahren B 3 KR 14/19 R.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Landshut - S 4 KR 146/19, 18.06.2019
Bayerisches Landessozialgericht - L 5 KR 402/19, 20.08.2019
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Terminbericht
In den Verfahren B 3 KR 2/20 R und B 3 KR 1/20 R hat sich die Beklagte dem Ausgang der Sache im Verfahren B 3 KR 14/19 R unterworfen.
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