Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 8/20 R

Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Ehrenbeamter auf Zeit - Bürgermeister - abhängige Beschäftigung

Verhandlungstermin 27.04.2021 11:00 Uhr

Terminvorschau

Stadt Z. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. H.-H. M., 2. Pflegekasse bei der AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse, 3. AOK Sachsen-Anhalt - Die Gesundheitskasse
Der Beigeladene war Bürgermeister der klagenden Stadt, die im streitigen Zeitraum in eine Verwaltungsgemeinschaft einbezogen war. Die Verwaltungsgemeinschaft nahm die Aufgaben des eigenen Wirkungskreises der Mitgliedsgemeinden wahr. Der Beigeladene war zum Ehrenbeamten auf Zeit ernannt. Für seine Tätigkeit als Bürgermeister erhielt er - mit Ausnahme eines Monats, in dem er krankheitsbedingt die Amtsgeschäfte nicht ausüben konnte - eine monatliche Aufwandsentschädigung von 1200 Euro. Die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund forderte nach einer Betriebsprüfung bei der Klägerin auf zwei Drittel dieses Betrags Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie zur sozialen Pflegeversicherung und Umlagen.

Die Klage ist erfolglos geblieben. Das LSG hat den Betriebsprüfungs- und den Widerspruchsbescheid aufgehoben. Der Beigeladene sei Organ der klagenden Stadt gewesen und habe diese repräsentiert. Die Tätigkeit sei nicht für jedermann zugänglich und durch ideelle Zwecke und Unentgeltlichkeit geprägt gewesen. Die Aufwandsentschädigung habe die Erstattung von Selbstkosten bezweckt und sei deshalb kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 SGB IV. Ehrenbeamte stünden in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis. Das zeige schon die Sonderregelung in § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III, die nicht erforderlich wäre, wenn ehrenamtliche Bürgermeister ohnehin keiner sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit nachgingen. Die vom BSG in seiner Entscheidung zum Kreishandwerkermeister (BSG Urteil vom 16.8.2017 - B 12 KR 14/16 R - BSGE 124, 37 = SozR 4-2400 § 7 Nr 31) aufgestellten Grundsätze seien auf Bürgermeister nicht anwendbar.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dessau-Roßlau - S 25 R 602/10, 22.05.2014
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt - L 1 BA 24/18, 25.06.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 16/21.

Terminbericht

Die Revision der Beklagten hat Erfolg gehabt. Der Beigeladene unterlag in seiner Tätigkeit als Bürgermeister der klagenden Stadt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Kranken-, Renten- und sozialen Pflegeversicherung. Er war in funktionsgerecht dienender Weise in die Verwaltungsabläufe der klagenden Stadt eingegliedert. Seine Tätigkeit war nicht nur durch seine Stellung als Vorsitzender des Stadtrats, sondern in maßgebender Weise auch durch seine Funktion als Spitze der Verwaltung geprägt. Der Beigeladene war Dienstvorgesetzter und nahm in arbeitsteiliger Weise die Verwaltungsstrukturen der Klägerin in Anspruch. Durch die Übertragung von Aufgaben an die Verwaltungsgemeinschaft war er zusätzlich in deren Abläufe, insbesondere in den Gemeinschaftsausschuss eingebunden. Auch wenn die Tätigkeit des Beigeladenen nach dem Kommunal- und Satzungsrecht als ehrenamtlich bezeichnet ist, war sie nicht durch ihre ideellen Zwecke und eine Unentgeltlichkeit geprägt. Ehrenamt und Sozialversicherungspflicht schließen sich nicht gegenseitig aus, wie § 27 Abs 3 Nr 4 SGB III deutlich macht. Das Regelungsgefüge der dem Beigeladenen gewährten Aufwandsentschädigung, ihre Höhe und Bemessung nach der Größe der Gemeinde sowie ein Vergleich mit den einem stellvertretenden Bürgermeister gewährten Beträgen schließen die Anerkennung als sozialversicherungsrechtlich unentgeltliche Tätigkeit aus. Die Entschädigung orientierte sich weder an steuerrechtlichen Ehrenamtspauschalen noch an den im kommunalen Entschädigungsrecht vorgesehenen Aufwandsentschädigungen für hauptamtliche Bürgermeister.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 16/21.

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