Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 6/20 R

Arbeitslosenversicherung - Arbeitslosengeldanspruch - Rechtsreferendar - Zweite Juristische Staatsprüfung - Unterhaltsbeihilfe - Arbeitsentgelt

Verhandlungstermin 12.05.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

P. H. ./. Bundesagentur für Arbeit
Der Kläger absolvierte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Beschäftigungsverhältnisses in Niedersachsen sein Rechtsreferendariat und bestand am 7.9.2015 die zweite juristische Staatsprüfung. Er erhielt für September 2015 die den Rechtsreferendaren vom Land Niedersachsen gewährte monatliche Unterhaltsbeihilfe in voller Höhe. Am 8.9.2015 meldete sich der Kläger arbeitslos und beantragte die Bewilligung von Arbeitslosengeld. Dies lehnte die Beklagte für die Zeit vom 8.9. bis 30.9.2015 ab, weil der Arbeitslosengeldanspruch aufgrund des Bezuges der Unterhaltsbeihilfe insoweit gemäß § 157 Abs 1 SGB III ruhe. Widerspruchs- und Klageverfahren blieben erfolglos. Das LSG hat den Beklagten hingegen zur Zahlung von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 8.9. bis 30.9.2015 verurteilt; § 157 Abs 1 SGB III erfasse nur Zeiträume während eines noch bestehenden Arbeitsverhältnisses.

Hiergegen richtet sich die vom LSG zugelassene Revision der Beklagten, mit der sie eine Verletzung des § 157 Abs 1 SGB III iVm § 14 Abs 1 Satz 1 SGB IV rügt. § 157 Abs 1 SGB III erfasse nicht nur Ansprüche, die sich auf Zeiträume bezögen, in denen faktisch keine Beschäftigung ausgeübt werde, jedoch rechtlich ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. § 157 Abs 1 SGB III bezwecke, den hier drohenden Bezug von Doppelleistungen auszuschließen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lüneburg - S 39 AL 162/15, 20.06.2017
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 7 AL 121/18, 14.07.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 18/21.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Zwar handelt es sich bei der dem Kläger als Rechtsreferendar gewährten Unterhaltsbeihilfe um Arbeitsentgelt. Wenn man die im Monat des Bestehens der zweiten juristischen Staatsprüfung erfolgte Zahlung der Unterhaltsbeihilfe vollständig dem Zeitraum zuordnet, in dem der Kläger noch im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stand, ist der hier streitige Zeitraum aber nicht betroffen, so dass ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs schon deswegen ausscheidet. Ordnet man die Zahlung der Unterhaltsbeihilfe hingegen anteilig dem "Restmonat" nach der Staatsprüfung zu, ist ein Ruhenstatbestand nicht erfüllt. Der Senat hält daran fest, dass der Ruhenstatbestand des § 157 Abs 1 SGB III aus systematischen Gründen nur Zeiträume erfasst, in denen noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Sachverhalte, die Zeiträume nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, sind spezieller und daher abschließend von § 157 Abs 2 und § 158 Abs 1 und 2 SGB III geregelt. Die Voraussetzungen für ein Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 158 Abs 1 SGB lll liegen schon deswegen nicht vor, weil das Beschäftigungsverhältnis nicht durch eine Kündigung oder eine Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet worden ist, sondern kraft Gesetzes.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 18/21.

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