Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 57/19 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Unterkunftskosten - Mietwohnung - Heizkostennachforderung - Unwirtschaftliches Heizverhalten

Verhandlungstermin 19.05.2021 13:00 Uhr

Terminvorschau

1) E. C. T., 2) P. T., 3) L.-M. T ./. Jobcenter Vorpommern-Greifswald Süd
Im Streit sind Leistungen für Unterkunft und Heizung wegen einer Nachzahlung für Heizkosten.

Die 2005, 2006 und 2008 geborenen Klägerinnen lebten mit ihrer im Leistungsbezug nach dem SGB II stehenden Mutter in einer Mietwohnung. Die Familie zog im Januar 2011 in eine kleinere Mietwohnung um; im April 2011 machte der frühere Vermieter eine Heizkostennachforderung von 690,35 Euro geltend, fällig im Mai 2011. Der Beklagte lehnte die Übernahme der Heizkostennachforderung ab, soweit sie 148,58 Euro übersteige.

Während das SG den Beklagten verurteilt hat, die gesamte Heizkostennachforderung zu übernehmen, hat das LSG das Urteil des SG aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Die Heizkostennachforderung sei nicht anteilig bedarfserhöhend zu berücksichtigen, denn die Heizkosten seien unangemessen hoch. Sie überstiegen den Maximalwert des bundesweiten Heizspiegels und beruhten auf einem offensichtlich grob unwirtschaftlichen Heizverhalten.

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Klägerinnen eine Verletzung des § 22 Abs 1 SGB II. Auch unangemessene Heizkosten seien so lange als Bedarf zu berücksichtigen, wie es dem Hilfebedürftigen nicht möglich oder zumutbar sei, die Kosten zu senken. Eine Kostensenkungsaufforderung sei auch bei unwirtschaftlichem Heizverhalten nicht verzichtbar.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Neubrandenburg - S 14 AS 1633/11, 22.10.2013
Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern - L 14 AS 524/13, 09.01.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 20/21.

Terminbericht

Auf die Revisionen der Klägerinnen war das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen. Für Mai 2011 ist für die Klägerinnen die Heizkostennachforderung kopfteilig als Bedarf anzuerkennen.

Voraussetzung für die Übernahme einer Nachforderung ist grundsätzlich, dass sich der geltend gemachte Bedarf auf die aktuell bewohnte Wohnung bezieht. Davon sind unter weiteren Voraussetzungen Ausnahmen anerkannt, wenn ein durchgehender SGB II-Leistungsbezug vorliegt. Nichts anderes gilt, wenn wegen vorrangig zu beantragendem Kinderwohngeld eine Unterbrechung des Leistungsbezugs eintritt.

Die den Grenzwert des "Bundesweiten Heizspiegels" übersteigende Nachforderung ist als Bedarf der Klägerinnen anzuerkennen. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Ablehnung der Übernahme unangemessener Unterkunfts- oder Heizkosten grundsätzlich ein Kostensenkungsverfahren voraus, das den Leistungsberechtigten in die Lage versetzt, seiner vom Gesetz vorgesehenen Kostensenkungsobliegenheit nachzukommen. Die mit einer Kostensenkungsaufforderung verbundene Warn- und Aufklärungsfunktion ist auch in Bezug auf Heizkosten, welche die Grenzwerte des "Bundesweiten Heizspiegels" überschreiten und ein unwirtschaftliches Heizverhalten indizieren, nicht entbehrlich.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/21.

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