Verhandlung B 12 KR 38/19 R
Krankenversicherung - Wegfall der Familienversicherung - Krankenkassenwahlrecht
Verhandlungstermin
29.06.2021 11:00 Uhr
Terminvorschau
E. D. ./. 1. AOK Bayern - Die Gesundheitskasse, 2. Pflegekasse bei der AOK Bayern - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin war bis Ende 2004 sowie im Jahr 2008 bei den Beklagten in der Kranken- und Pflegeversicherung familienversichert. Im Januar 2011 wählte sie die Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse. Ende November 2011 teilte die beklagte Krankenkasse der Klägerin ihre beitragspflichtige Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung sowie die zu zahlenden Beiträge für die Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.1.2011 mit. Mit ihrer vor dem SG sowie im Berufungsverfahren erfolglos gebliebenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, aufgrund ihres Krankenkassenwahlrechts sei sie nicht Mitglied der Beklagten geworden. Das LSG hat demgegenüber ausgeführt, die Klägerin habe im streitigen Zeitraum mangels anderweitiger Absicherung im Krankheitsfall der Auffangpflichtversicherung unterlegen und sei aufgrund der vorangegangenen Familienversicherung zuletzt bei den Beklagten versichert gewesen. Sie sei deshalb auch Mitglied der Beklagten geworden. Ein Krankenkassenwahlrecht habe ihr für die streitige Zeit nicht zugestanden.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 174 Abs 5 letzter Teilsatz SGB V in Verbindung mit § 173 Abs 1 SGB V. Sie habe im Januar 2011 ihre Mitgliedschaft bei der Techniker Krankenkasse nicht nur für die Zukunft, sondern für den Fall einer rückwirkenden Versicherungspflicht auch für den zurückliegenden Zeitraum gewählt. Bei Wegfall der Familienversicherung stehe den Betroffenen ein Wahlrecht zu, das auch im Rahmen der Auffangpflichtversicherung bestehe.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 8 KR 289/12, 25.01.2019
Bayerisches Landessozialgericht - L 20 KR 61/19, 27.05.2019
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Terminbericht
Die Revision ist im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und Zurückverweisung an das LSG begründet. Die angefochtenen Verwaltungsakte der Beklagten sind rechtmäßig, soweit ein beitragspflichtiges Mitgliedschaftsverhältnis der Klägerin zur Beklagten in der Zeit vom 1.4.2007 bis zum 31.12.2007 und vom 1.1.2009 bis zum 31.1.2011 festgestellt wird. Die Klägerin war aufgrund der sogenannten Auffangversicherungspflicht nach § 5 Abs 1 Nr 13 Buchst a) SGB V pflichtversichert, weil sie keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hatte und zuletzt aufgrund einer Familienversicherung gesetzlich krankenversichert war. Für diesen Personenkreis bestimmt § 174 Abs 5 SGB V (heute § 174 Abs 3 SGB V) die Mitgliedschaft in der Krankenkasse, bei der sie "zuletzt versichert" waren. Nur andernfalls, dh wenn zuletzt keine gesetzliche Krankenversicherung bestand, werden sie Mitglied der gewählten Krankenkasse. Die erst im Januar 2011 von der Klägerin ausgeübte Wahl der Techniker Krankenkasse konnte auch als versicherungsrechtliche Statusentscheidung keine Wirkung für zurückliegende Zeiträume entfalten. Über die Rechtmäßigkeit der Säumniszuschläge und der Höhe nach festgesetzten Beiträge konnte der Senat mangels hinreichender Tatsachenfeststellungen nicht abschließend entscheiden.
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