Verhandlung B 4 AS 58/20 R
Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung - stationäre Entwöhnungstherapie - Adaption
Verhandlungstermin
05.08.2021 11:45 Uhr
Terminvorschau
K. S. ./. Jobcenter Rhein-Berg, 1 Beigeladener
Der Kläger, der sich seit September 2015 zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe in der JVA R. aufhielt, wurde im September 2016 zwecks Durchführung einer stationären Entwöhnungstherapie gemäß § 35 BtMG in die staatlich anerkannte Fachklinik A. entlassen. Diese Einrichtung der medizinischen Rehabilitation für von illegalen Suchtmitteln abhängige Männer hatte der Staatsanwaltschaft (StA) mitgeteilt, dass die Behandlung voraussichtlich 24 Wochen dauere; im Regelfall schließe sich eine dreimonatige Adaptionsphase an. Nach seiner Entlassung aus der Fachklinik A. am 14.2.2017 ist der Kläger am gleichen Tag in die Adaption A. gewechselt, wo er bis zum Beginn eines betreuten Wohnens im Mai 2017 verblieb. Der beigeladene überörtliche Sozialhilfeträger bewilligte dem Kläger Leistungen der stationären Eingliederungshilfe zunächst für die Zeit seiner Behandlung in der Fachklinik und anschließend für die Adaptionsphase.
Das AG Aachen hatte der Zurückstellung der Strafvollstreckung aus dem vorangegangenen Urteil zugestimmt und mitgeteilt, dass die nachgewiesene Zeit in der Fachklinik A. auf die Strafe angerechnet werde, bis infolge der Anrechnung zwei Drittel der Strafe erledigt seien. Mit nachfolgender Entlassungsanordnung der StA wurde die Strafvollstreckung "für zunächst ein Jahr" zurückgestellt.
Den Antrag auf SGB II-Leistungen lehnte das beklagte Jobcenter ab, weil der Kläger aufgrund der Regeltherapiedauer in der Fachklinik A., die regelmäßig weiterhin 26 Wochen bzw ein halbes Jahr betrage, nicht leistungsberechtigt sei. Das LSG hat das Alg II zusprechende Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen, weil der Kläger von SGB II-Leistungen ausgeschlossen sei. Er habe seinen Aufenthalt in einer JVA zur Vollstreckung einer richterlich angeordneten Freiheitsstrafe durch die Aufenthalte in der Fachklinik A. und der Adaption A. nicht beendet, sondern fortgesetzt, weil er sich in beiden Einrichtungen aufgrund einer von der StA verfügten Zurückstellung der Strafvollstreckung zwecks Durchführung einer Therapie nach § 35 BtMG aufgehalten habe. Dies sei weiterhin als Vollzug einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung zu werten. Bei der am Zeitpunkt der Aufnahme des Betreffenden in ein Krankenhaus iS von § 107 SGB V auszurichtenden Prognoseentscheidung sei auch zu berücksichtigen, ob sich die Frage der Vermeidung eines Wechsels zwischen den existenzsichernden Systeme überhaupt stelle. Dies treffe nicht auf den Kläger zu.
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Das LSG gehe zu Unrecht davon aus, dass Einrichtungen der Drogenhilfe nach §§ 35, 36 BtMG dieser Ausschlussregelung unterfielen. Weder bei seinem Aufenthalt zur Entwöhnung in der Fachklinik A. noch bei demjenigen in der Adaption A. handele es sich um eine Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 44 AS 1546/17, 07.08.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 19 AS 1426/19, 25.06.2020
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Terminbericht
Der Senat hat die Revisionen des Klägers und des Beigeladenen zurückgewiesen. Der Kläger war bereits nach der spezielleren Regelung des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II zum Ausschluss bei Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung von SGB II-Leistungen ausgenommen. Während seines Aufenthalts in den Einrichtungen der Fachklinik A. und der Adaption A. zur stationären Entwöhnungstherapie befand er sich weiterhin im "Vollzug" einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung im Sinne des § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II. Eine Zurückstellung der Strafvollstreckung setzt nach § 35 Abs 1 Satz 1 BtMG die vorangegangene rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren voraus. Die Freiheitsentziehung ist nicht bereits mit der Zurückstellungsentscheidung beendet. Zwar war der Kläger nicht mehr im Strafvollzug im engeren Sinne in einer Justizvollzugsanstalt; die Strafvollstreckung im weiteren Sinne lief aber auch während der Zeit der Zurückstellung weiter. Dies zeigen auch die Befugnisse der Strafvollstreckungsbehörden während der Zurückstellungsphase und die Anrechnung der Behandlungszeiten der Betäubungsmittelabhängigkeit in einer - auch hier vorliegenden - staatlich anerkannten Einrichtung auf die verhängte Freiheitsstrafe. Den Gesetzesmaterialien zu § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II lässt sich ein weites Verständnis dieses Ausschlusstatbestandes entnehmen. Es sollten auch andere richterlich angeordnete Freiheitsentziehungen erfasst werden, bei denen dem Behandlungscharakter eine wesentliche Bedeutung zukommt.
Aufgrund der mit richterlicher Zustimmung erfolgten Zurückstellung des Klägers von der Strafvollstreckung allein zum Zweck und für die Dauer der Behandlung bestand während der nur streitigen Aufenthaltszeiten des Klägers in der Fachklinik A. und Adaption A. weiterhin eine Verbindung zum Strafvollzug und dem Grunde nach eine Zuordnung zum System des SGB XII, nicht jedoch des SGB II.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 30/21.