Verhandlung B 3 KR 8/19 R
Krankenversicherung - Hörgeräteversorgung - Vergütung - Versorgungsanzeige
Verhandlungstermin
12.08.2021 12:00 Uhr
Terminvorschau
S. ./. DAK-Gesundheit
Im Streit steht die Vergütung einer Hörgeräteversorgung durch einen in Rheinland-Pfalz nach § 126 SGB V zur Versorgung zugelassenen Hörgeräteakustiker, die er im April 2014 ohne vorherige Versorgungsanzeige nach Anlage 1 § 7 Abs 1 Satz 2 bihaV für eine 1934 geborene Versicherte der beklagten Ersatzkasse vornahm. Wie im Parallelverfahren (B 3 KR 8/20 R) zahlte die Beklagte zunächst und verrechnete den Betrag nach Prüfung unter Verweis auf die fehlende Versorgungsanzeige mit einer anderen Rechnung des Klägers.
Das SG hat die Beklagte zur Zahlung verurteilt (Urteil vom 5.2.2018). Das LSG hat die Klage unter Aufhebung des Urteils des SG abgewiesen: Die Versorgungsanzeige sei konstitutive Vergütungsvoraussetzung, da sie als Antrag der Versicherten anzusehen sei (Hinweis auf BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19 RdNr 20), ohne den die Versorgung nicht abgerechnet werden könne (Urteil vom 27.6.2019).
Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger sinngemäß die Verletzung von § 127 Abs 1 SGB V iVm § 6 Abs 1 sowie Anlage 1 § 7 Abs 1 Satz 2 bihaV und stützt sich im Wesentlichen auf die vom LSG im Ausgangsverfahren zu B 3 KR 8/20 R angeführten Gründe. Das Urteil des BSG vom 24.1.2013 stehe dem nicht entgegen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 13 KR 73/17. 05.02.2018
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 55/18, 27.06.2019
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 31/21.
Terminbericht
In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats dem Ausgang der Entscheidung im Verfahren zu 1) - B 3 KR 8/20 R - unterworfen.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 31/21