Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 10/20 R

Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Rettungsdienst - Notarzt - Honorarvereinbarung

Verhandlungstermin 19.10.2021 12:00 Uhr

Terminvorschau

DRK Kreisverband R. e.V. ./. DRV Bund, 1 Beigeladene
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, dessen Landesverband ein Träger des Rettungsdienstes in B-W ist. Die Beigeladene ist in einem Krankenhaus als Ärztin versicherungspflichtig beschäftigt. Seit August 2015 war sie wiederholt für den Kläger als Notärztin im Rettungsdienst tätig. Der hier geschlossene "Vertrag Freiwilliger Notarzt…" knüpfte für geleistete Einsätze und Dienstbereitschaft an die jeweils geltende Tarifregelung zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung B-W, der Landesärztekammer B-W und den Kostenträgern an. Im streitigen Zeitraum wurden ein Stundenlohn von 27 Euro bis 35 Euro und eine Einsatzpauschale von 70 Euro ab dem dritten Einsatz innerhalb einer Schicht gezahlt. Die Übernahme einzelner Notarzteinsätze gestaltete sich im Wesentlichen wie unter 1) - B 12 KR 29/19 R - beschrieben.

Die DRV Bund stellte fest, dass die Beigeladene im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei und Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung bestehe. Das SG hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass eine selbstständige Tätigkeit vorliege und keine Versicherungspflicht bestehe. Das LSG hat aus den unter 2) - B 12 R 9/20 R - dargelegten Gründen dieses Urteil geändert. Wegen einer früheren Befreiung von der Versicherungspflicht der Beigeladenen hat es die Verwaltungsentscheidung insoweit aufgehoben, als die Versicherungspflicht in der GRV festgestellt worden ist. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger mit einer entsprechenden Begründung wie unter 2) - B 12 R 9/20 R - einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Reutlingen - S 2 R 3020/16, 11.09.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 4 BA 3646/18, 20.07.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/21.

Terminbericht

Die Revision des Klägers wurde aus den zu Fall 1) - B 12 KR 29/19 R - dargestellten Gründen zurückgewiesen. Die beigeladene Ärztin war in den vom Kläger zur Erfüllung seiner übernommenen Verpflichtungen betriebenen Rettungsdienst eingegliedert. Eine Versicherungsfreiheit in der GKV und sPV sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung bestand nicht. Wie zu Fall 2) - B 12 R 9/20 R - dargestellt ist die Tätigkeit als Notärztin im Rettungsdienst zudem nicht mit derjenigen von Belegärzten vergleichbar.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/21.

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