Verhandlung B 12 R 17/19 R
Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Pflegekraft - ambulante Pflege - Einzelauftrag
Verhandlungstermin
19.10.2021 13:30 Uhr
Terminvorschau
B. ./. DRV Bund, 4 Beigeladene
Die Klägerin ist staatlich anerkannte Gesundheits- und Pflegeassistentin und war in jeweils mehrtägigen Einsätzen in der Zeit von Juni bis Oktober 2013 für den beigeladenen Pflegedienst als Pflegehelferin tätig. Sie nahm über eine Online-Plattform mehrere Inserate des Pflegedienstes zur Pflege eines privat pflegeversicherten Wachkomapatienten an. Die vorgesehene Vergütung betrug einschließlich Provision der Online-Plattform ca 25 Euro je Stunde zuzüglich bestimmter Nacht-, Wochenend- und Feiertagszuschläge.
Die beklagte DRV Bund stellte fest, dass die Klägerin im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses tätig sei. Es bestehe Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung. Das SG hat die Verwaltungsentscheidung aufgehoben und festgestellt, dass die Tätigkeit der Klägerin nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt worden sei und keine Versicherungspflicht bestanden habe. Das LSG hat das Urteil des SG und die Verwaltungsentscheidung geändert. Es hat die Versicherungspflicht aufgrund abhängiger Beschäftigung an den Einsatztagen festgestellt und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Die Rechtsprechung des BSG zur regelmäßigen Eingliederung von Krankenhausärzten und Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur des Krankenhauses bzw der stationären Pflegeeinrichtung lasse sich auf die ambulante Pflege übertragen. Die Klägerin sei in die Schichten des vom Pflegedienst aufgestellten Dienstplans eingeordnet gewesen und habe mit den Beschäftigten der Beigeladenen arbeitsteilig zusammengewirkt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin einen Verstoß gegen § 7 Abs 1 SGB IV. Sie sei nicht in die Arbeitsorganisation der Beigeladenen eingegliedert gewesen. Die Pflegeleistung habe sie weit entfernt vom Betriebssitz der Beigeladenen in der Wohnung des Patienten erbracht. Dieser Arbeitsort habe sich ebenso wie die konkreten Tätigkeiten aufgrund des Betreuungsbedarfs aus der Natur der Sache ergeben.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 20 R 282/14, 11.01.2018
Landessozialgericht Hamburg - L 3 R 14/18, 24.09.2019
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 37/21.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin hat aus den zu Fall 4) - B 12 R 6/20 R - dargestellten Gründen keinen Erfolg gehabt. Sie war in ihrer Tätigkeit als Pflegehelferin beim beigeladenen Pflegedienst abhängig beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Auch hier war die Klägerin in den von der Beigeladenen betriebenen Pflegedienst eingegliedert. Hinsichtlich der regulatorischen Vorgaben macht es dabei keinen Unterschied, ob der Pflegebedürftige gesetzlich oder - wie hier - privat pflegeversichert ist, weil die Vertragsleistungen nach Art und Umfang gleichwertig zu den gesetzlichen Leistungen sein müssen.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 37/21.