Verhandlung B 5 R 12/20 R
Rentenversicherung - Altersrente für besonders langjährig Versicherte - Wartezeiterfüllung - anrechenbare Zeiten - Arbeitslosengeldbezug - Insolvenz - Transfergesellschaft
Verhandlungstermin
21.10.2021 10:30 Uhr
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H. H. ./. Deutsche Rentenversicherung Nordbayern
Wie schon im Fall 1 ist auch in diesem Verfahren die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte streitig.
Der Kläger war bei der M. AG beschäftigt, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Nach einem vom Kläger, dem Insolvenzverwalter und der P. GmbH als Transfergesellschaft geschlossenen Vertrag endete das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der M. AG zum Januar 2012. Gleichzeitig wurde ein von Februar bis Juli 2012 befristetes Beschäftigungsverhältnis mit der P. GmbH vereinbart. Der Vertrag mit der P. GmbH wurde mehrfach, zuletzt bis Oktober 2012 verlängert. Ab November 2012 war der Kläger arbeitslos und bezog bis Juni 2015 Arbeitslosengeld (Alg) und Krankengeld.
Die Beklagte bewilligte dem Kläger ab dem 1.7.2015 Altersrente für langjährig Versicherte mit gemindertem Zugangsfaktor. Die Gewährung einer abschlagsfreien Altersrente für besonders langjährig Versicherte lehnte sie mit derselben Begründung wie in Fall 1 unter Hinweis auf nur 527 anrechenbare Wartezeitmonate ab. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers den angefochtenen Bescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, ihm ab dem 1.7.2015 Altersrente für besonders langjährig Versicherte zu zahlen. Die Zeiten des Alg-Bezugs ab Juli 2013 seien auf die Wartezeit von 45 Jahren anzurechnen, weil der Alg-Bezug durch die Insolvenz des vorhergehenden Arbeitgebers bedingt sei. Dies sei auch der Fall, wenn der Wechsel in eine Transfergesellschaft durch die Insolvenz des vorhergehenden Arbeitgebers bedingt gewesen und es anschließend - mit Ausnahme der Beschäftigung in der Transfergesellschaft - zu keinem weiteren Beschäftigungsverhältnis bei einem anderen Arbeitgeber gekommen sei. Das gelte jedenfalls dann, wenn der Insolvenzverwalter nicht nur den Aufhebungsvertrag, sondern auch den befristeten Arbeitsvertrag mit der Transfergesellschaft unterzeichnet habe.
Mit ihrer Revision rügt die Beklagte ebenfalls eine Verletzung von § 51 Abs 3a Satz 1 Nr 3 Teilsatz 3 SGB VI. Bei der Frage, ob der Bezug von Entgeltersatzleistungen der Arbeitsförderung durch eine Insolvenz bedingt sei, sei stets auf den letzten Arbeitgeber - hier die Transfergesellschaft - abzustellen.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Augsburg - S 13 R 888/15, 27.06.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 1 R 457/18, 01.07.2020
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Terminbericht
Die Beklagte hat nach Verkündung des Urteils in dem Verfahren B 5 R 11/20 R ihre Revision zurückgenommen.
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