Bundessozialgericht

Verhandlung B 11 AL 2/21 R

Arbeitslosenversicherung - Weiterbildungsprämie - Kauffrau für Büromanagement - gestreckte Abschlussprüfung

Verhandlungstermin 03.11.2021 10:45 Uhr

Terminvorschau

S. T. ./. Bundesagentur für Arbeit
Die Klägerin absolvierte zwischen dem 17.7.2017 und dem 24.4.2018 eine von der Beklagten geförderte Weiterbildung zur Kauffrau für Büromanagement. Am 1.3.2018 bestand sie im Rahmen der sogenannten Externenprüfung den ersten Teil und am 25.4.2018 und 26.6.2018 den zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung. Die Beklagte zahlte der Klägerin anschließend eine Weiterbildungsprämie in Höhe von 1500 Euro für das Bestehen der Abschlussprüfung, lehnte die Gewährung einer Prämie von weiteren 1000 Euro für das Bestehen einer Zwischenprüfung jedoch ab. Klage und Berufung der Klägerin blieben erfolglos. Das LSG stellte darauf ab, dass es sich bei dem ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung nicht um eine Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III handele. Diese Norm sei auch nicht analog anzuwenden. Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend, dass der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung einer Zwischenprüfung im Sinne des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III gleichzusetzen sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Köln - S 15 AL 569/18, 26.03.2019
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 20 AL 53/19, 23.11.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 38/21.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte Weiterbildungsprämie für das Bestehen des ersten Teils der gestreckten Abschlussprüfung. § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III stellt eine Anspruchsgrundlage nur für Zwischenprüfungen dar. Die Norm knüpft mit dem Begriff "Zwischenprüfung" ebenso wie mit dem Begriff "Abschlussprüfung" in Nr 2 an die Terminologie des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) an. Der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung ist nach § 37 Abs 1 Satz 3 BBiG aber Teil der Abschlussprüfung; es handelt sich nicht um eine Zwischenprüfung im Sinne des § 48 BBiG. Der eindeutige Wortlaut der Norm steht damit einer Auslegung, nach der auch der erste Teil einer gestreckten Abschlussprüfung als Zwischenprüfung zu verstehen sei, entgegen.

Die Klägerin kann den Anspruch auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 131a Abs 3 Nr 1 SGB III stützen. In Betracht kommt hier allenfalls eine analoge Anwendung für den Fall, dass der Normtext hinter dem gesetzgeberischen Normzweck zurückbleibt. Indes lässt sich nicht feststellen, dass der Gesetzgeber eine Prämie für den ersten Teil einer gestreckten Abschlussprüfung wie für eine Zwischenprüfung gewähren wollte, wenn - wie hier - die Weiterbildungsmaßnahme neun Monate dauert und zwischen dem ersten und zweiten Teil der gestreckten Abschlussprüfung lediglich wenige Monate liegen. Das gesetzgeberische Ziel wird bei einer solchen Fallkonstellation durch die Gewährung der Prämie nach § 131a Abs 3 Nr 2 SGB III für das Bestehen der Abschlussprüfung erreicht.

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