Bundessozialgericht

Verhandlung B 6 KA 14/20 R

Vertragsarztrecht - vertragsärztliche Versorgung - Versorgungsauftrag - Dialyseleistungen

Verhandlungstermin 04.11.2021 14:00 Uhr

Terminvorschau

MVZ D. ./. Kassenärztliche Vereinigung Saarland, 7 Beigeladene
Die Verfahren B 6 KA 13/20 R und B 6 KA 14/20 R betreffen besondere Versorgungsaufträge für die Erbringung von Dialyseleistungen an gesetzlich Krankenversicherte.

Die Klägerin betreibt ein MVZ mit Sitz in N., das Dialyseleistungen für gesetzlich Krankenversicherte (ua als Limited-Care-Dialyse) erbringt. In derselben Stadt erbrachte die BAG der Dres. S. und B. in geringer Entfernung ebenfalls Limited-Care-Dialysen in einer ausgelagerten Praxisstätte. Der Hauptsitz dieser BAG, die über zwei besondere Versorgungsaufträge verfügte, befand sich in H. knapp 9 km Luftlinie von der Praxis der Klägerin entfernt.

Im Jahr 2011 teilte Dr. S. der Beklagten mit, dass er die BAG verlasse und beantragte die Verlegung seines Vertragsarztsitzes nach I. Mit Schreiben vom 18.8.2011 beantragten Dres. B. und S. außerdem die Verlängerung der Genehmigung für die ausgelagerte Praxisstätte in N. und teilten der Beklagten mit, dass Dr. S. die Versorgung der Patienten in dieser ausgelagerten Praxisstätte übernehmen werde. Darauf erteilte die Beklagte Dr. S. einen Versorgungsauftrag für seine neue Dialysepraxis in I.

Gegen die dem Dr. S. erteilte Genehmigung für die "Mitnahme" seines Versorgungsauftrags nach I. ging die Klägerin erfolgreich vor (Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 20/16 R). Die auf Unterlassung des Betriebs der Nebenbetriebsstätte in I. gerichtete Klage gegen Dr. S. war im Ergebnis erfolglos; Rechtsschutz nach dem UWG sei in der vorliegenden Konstellation ausgeschlossen. Daraus folgten keine verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Rechtsschutzdefizite, weil die Klägerin die Möglichkeit gehabt hätte, gegenüber der KÄV mit der Feststellungsklage die Rechtswidrigkeit der Leistungserbringung durch Dr. S. in I. geltend zu machen. Allerdings sei mit der Aufhebung der Genehmigung für die Praxis des Dr. S. in I. auch die Grundlage für den Betrieb von dessen ausgelagerter Praxisstätte in N. entfallen (Urteil des Senats vom 15.3.2017 - B 6 KA 35/16 R).

Die beklagte KÄV vertrat gegenüber der Klägerin die Auffassung, dass nach dem Ergebnis der beiden og Verfahren zu den Az B 6 KA 20/16 R und B 6 KA 35/16 R und der gescheiterten Mitnahme des Versorgungsauftrags durch Dr. S. sowohl dieser Versorgungsauftrag als auch die Genehmigung zum Betrieb der ausgelagerten Praxisstätte in N. bei der ursprünglich aus Dr. B. und Dr. S. bestehenden BAG in H. bzw dem dort inzwischen von der Beigeladenen zu 1. betriebenen MVZ verblieben sei.

Dagegen hat sich die Klägerin mit zwei Klagen gewandt:

Mit einer Klage (Gegenstand des Verfahrens B 6 KA 13/20 R) hat sie die Feststellung begehrt, dass der Versorgungsauftrag, den Dr. S. nach I. "mitnehmen" wollte, auch nicht der BAG in H. bzw dem dort von der Beigeladenen zu 1. betriebenen MVZ zuzuordnen, sondern entfallen sei. Hilfsweise hat sie die Feststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet sei, die Zahl der Versorgungsaufträge des MVZ anzupassen. Diese Klage hat das SG im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Versorgungsauftrag in der BAG bzw dem zu 1. beigeladenen MVZ verblieben sei, nachdem Dr. S. diesen nicht nach I. habe mitnehmen können. Die BAG und auch die Beigeladene zu 1. hätte darauf nicht verzichtet und die Genehmigung dieses Versorgungsauftrags habe sich auch nicht anderweitig erledigt. Mit der Sprungrevision macht die Klägerin geltend, dass die vormalige BAG Dres. B. und S. auf den Versorgungsauftrag in H. zugunsten der neuen Praxis des Dr. S. in I. verzichtet hätten. Zudem habe sich die Genehmigung dadurch erledigt, dass die Beigeladene zu 1. den Versorgungsauftrag jahrelang nicht wahrgenommen und auch den dafür erforderlichen Dialysearzt nicht vorgehalten habe. Jedenfalls müsse die Beklagte die Zahl der Versorgungsaufträge anpassen, weil die zu ihrer Erfüllung erforderlichen Ärzte über längere Zeit nicht nachgewiesen worden seien.

Mit der weiteren Klage (Gegenstand des Verfahrens B 6 KA 14/20 R) hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass die Beigeladene zu 1. nicht über die erforderliche Genehmigung für die Behandlung gesetzlich Versicherter in der ausgelagerten Praxisstätte in N. verfügt. Das SG hat der Klage im Wesentlichen mit der Begründung stattgegeben, dass die aus Dr. B. und Dr. S. bestehende BAG mit Standort in H. mit dem Schreiben vom 18.8.2011 auf die ihr erteilte Genehmigung für diese Praxisstätte verzichtet habe. Dagegen wenden sich sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene zu 1. mit ihren Revisionen.

Vorinstanz:
Sozialgericht für das Saarland - S 2 KA 46/17, 22.07.2020

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Terminbericht

Die Revisionen sind ohne Erfolg geblieben. Die Revision der beklagten KÄV ist mangels Erfüllung der Begründungsanforderungen unzulässig, diejenige der Beigeladenen zu 1. unbegründet.

Das SG hat dem Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht entsprochen. Auf die Genehmigung zur Führung einer Nebenbetriebsstätte in N. hat die damals aus Dres. S. und B. bestehende BAG unter dem 18.8.2011 verzichtet. Diese Genehmigung war der BAG Dres. S. und B. mit Hauptstandort in H. zugeordnet. Diese BAG hat der Beklagten den gewünschten Übergang der Nebenbetriebsstättengenehmigung auf die neue Einzelpraxis von Dr. S. in I. mitgeteilt. Die tatrichterliche Würdigung, nach der darin ein Verzicht auf den Weiterbetrieb der Nebenbetriebsstätte durch die Praxis mit Hauptsitz in H. liegt, ist nicht zu beanstanden. Dass die Absicht bestand, den Standort in N. durch die neue Einzelpraxis betreuen zu lassen, ändert nichts daran, dass aus der allein der Praxis mit Hauptsitz in H. erteilten Genehmigung für eine Nebenbetriebsstätte mit Standort in N. nach dem Inhalt der Erklärung keine Rechte mehr hergeleitet werden sollten. Der Verzicht war auch nicht in dem Sinne bedingt, dass er nur für den Fall gelten sollte, dass Dr. S. die Genehmigung für N. "übernehmen" könnte.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 39/21.

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