Bundessozialgericht

Verhandlung B 14 AS 15/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Entschädigungszahlung - unangemessene Dauer - Gerichtsverfahren

Verhandlungstermin 11.11.2021 10:00 Uhr

Terminvorschau

B. M. ./. Jobcenter Holzminden
Im Streit steht die Aufhebung und Erstattung von Alg II für die Monate Juni bis September 2017 wegen der Anrechnung einer Entschädigungszahlung infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens (Nichtvermögensnachteil - § 198 Abs 2 GVG).

Zwischen dem Jobcenter und der Klägerin sowie ihrem Ehemann war die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung streitig. Nach Abschluss des insoweit geführten Klageverfahrens (im Folgenden: Ausgangsverfahren) erhoben die Klägerin und ihr Ehemann Klage wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens. Der Rechtsstreit wegen der Entschädigungszahlung endete durch Vergleich. Das beklagte Land verpflichtete sich, an die Klägerin und ihren Ehemann jeweils eine Entschädigung für immaterielle Nachteile in Höhe von 2 100 Euro auf das Konto des Prozessbevollmächtigten zu zahlen. Dem Girokonto der Klägerin wurden davon 3 000 Euro im Mai 2017 gutgeschrieben.

Nach Erhalt der Kontoauszüge über die Gutschrift des Entschädigungsbetrags hob das beklagte Jobcenter die Bewilligung für den eingangs benannten Zeitraum auf und forderte rund 805 Euro von der Klägerin zurück.

In dem von der Klägerin eingeleiteten Klageverfahren ist sie erfolgreich gewesen. Das SG hat den angefochtenen Bescheid aufgehoben (Urteil vom 24.9.2018). Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG die Entscheidung des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Die Zahlung wegen der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens sei anzurechnendes Einkommen. § 11a Abs 2 SGB II sei nicht entsprechend anzuwenden, weil die Entschädigung nach § 198 GVG nicht für die Verletzung eines der von § 253 Abs 2 BGB erfassten Rechtsgüter oder des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gezahlt werde. Sie sei nicht zweckbestimmt iS von § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II, weil sie nicht "final" zu etwas geleistet werde und die Klägerin in ihrer Verwendungsentscheidung frei sei (Urteil vom 26.11.2019).

Mit ihrer vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 11a Abs 3 SGB II.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hildesheim - S 37 AS 1532/17, 24.09.2018
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 11 AS 1043/18, 26.11.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 40/21.

Terminbericht

Auf die Revision der Klägerin ist das Urteil des LSG aufgehoben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückgewiesen worden.

Die der leistungsberechtigten Klägerin im Mai 2017 zugeflossene Zahlung nach § 198 GVG hat ihre Hilfebedürftigkeit nicht entfallen lassen. Die Entschädigung wegen eines infolge der unangemessenen Dauer des Ausgangsverfahrens erlittenen immateriellen Nachteils nach § 198 Abs 2 GVG ist nach § 11a Abs 3 Satz 1 SGB II von der Einkommensberücksichtigung bei der Berechnung des Alg II/Sozialgeldes ausgenommen. Danach sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach dem SGB II im Einzelfall demselben Zweck dienen.

Die Leistung "Entschädigungszahlung nach § 198 GVG" wird aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Vorschrift erbracht. Die Regelung verpflichtet ein Land zu staatlicher Ersatzleistung durch einen staatshaftungsrechtlichen "Entschädigungsanspruch", weil bei einem Beteiligten Nachteile aufgrund von Verzögerungen bei Gerichten eingetreten sind. Dies kann nach § 198 Abs 2 GVG auch eine Entschädigung für einen Nicht-Vermögensnachteil bedeuten, wenn nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist. Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist der Klägerin die Entschädigung wegen eines ebensolchen Nachteils nach § 198 Abs 2 GVG durch eine Verzögerung des Ausgangsverfahrens von 21 Monaten zuerkannt worden.

Die Zahlung diente auch einem § 198 GVG ausdrücklich zu entnehmenden Zweck iS des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 SGB II. Insoweit genügt es, wenn sich die vom Gesetzgeber gewollte "finale" Zweckbindung eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang ableiten lässt. Der Zweck des § 198 Abs 2 GVG ist die Wiedergutmachung der Folgen eines überlangen Verfahrens, die auf mehrere Arten erfolgen kann, ua durch die Zahlung einer Entschädigung, die wie vorliegend allein dem Ausgleich immaterieller Nachteile zu dienen bestimmt war.

Soweit § 198 GVG keine Vorgaben für die letztendliche Verwendung der Zahlung enthält, hat dies keinen Einfluss auf die finale Zweckbestimmung. § 11a Abs 3 SGB II fordert solche Vorgaben ebenso wenig wie die Parallelregelung des § 83 Abs 1 SGB XII.

Dass § 198 GVG verschiedenartige Nachteile eines überlangen Gerichtsverfahrens pauschaliert ausgleicht gebietet ebenfalls keine andere Auslegung. Insoweit handelt es sich um eine eigenständige Rechtsgrundlage nach den Vorgaben der EMRK, ohne dass der Ausgleich der Nachteilslagen einzelnen Anspruchsnormen im deutschen Recht zugeordnet werden könnte.

Der Ausgleich des immateriellen Nachteils unterfällt auch nicht der Rückausnahme des § 11a Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 SGB II. Die dort verlangte Zweckidentität ist nicht gegeben, denn das SGB II sieht für immaterielle Schäden keine Leistungen vor.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 40/21.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK