Verhandlung B 9 SB 6/19 R
Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Herabsetzungsbescheid - zeitliche Teilbarkeit - Vergangenheit - Zukunft
Verhandlungstermin
16.12.2021 10:15 Uhr
Terminvorschau
C. B. ./. Land Rheinland-Pfalz
Der Beklagte stellte bei der Klägerin mit Bescheid vom 16.3.2011 ab Mai 2010 wegen eines Krebsleidens einen GdB von 50 fest.
Nach Anhörung der Klägerin setzte er mit Bescheid vom 26.1.2017 den GdB mit Wirkung ab 29.1.2017 auf 20 herab, weil Heilungsbewährung eingetreten sei. Die Klägerin erhielt diesen Bescheid erst am 3.2.2017.
Im Klageverfahren hat der Beklagte den Bescheid durch ein von der Klägerin angenommenes Teilanerkenntnis aufgehoben, soweit darin eine GdB-Herabsetzung vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erfolgt sei. Das SG hat der Anfechtungsklage trotzdem stattgegeben. Der Herabsetzungsbescheid sei nicht teilbar und deshalb insgesamt rechtswidrig (Urteil vom 22.5.2019).
Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Herabsetzung des GdB abgewiesen. Obwohl es sich bei dem Herabsetzungsbescheid nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, habe dieser trotzdem eine zeitliche Dimension und sei deshalb teilbar. Der Beklagte habe daher die ursprüngliche Rechtswidrigkeit seines Herabsetzungsbescheids durch das Teilanerkenntnis beseitigen können. Mit seinem geänderten Inhalt sei der Bescheid rechtmäßig. Die Gesundheitsstörungen der Klägerin rechtfertigten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 8.11.2017 keinen höheren GdB als 20 (Urteil vom 16.10.2019).
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin, das LSG sei zu Unrecht von einer Teilbarkeit des Herabsetzungsbescheids in zeitlicher Hinsicht ausgegangen. Eine teilweise Aufhebung sei unmöglich. Eine Herabsetzung nur für die Zukunft sei ein "Aliud" gegenüber einer Herabsetzung auch für die Vergangenheit.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 11 SB 384/17, 22.05.2019
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz -L 4 SB 69/19, 16.10.2019
Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 45/21.
Terminbericht
Die Revision der Klägerin war erfolglos. Der Bescheid, mit dem der Beklagte den GdB der Klägerin von 50 auf 20 herabgesetzt hatte, war zwar zunächst teilweise rechtswidrig, soweit die Herabsetzung auch für die Vergangenheit erfolgt war. Diese teilweise Rechtswidrigkeit hat der Beklagte aber durch sein vor dem SG abgegebenes Teilanerkenntnis wirksam beseitigt. Der von der Klägerin angefochtene Herabsetzungsbescheid war insoweit in eine rechtswidrige und gesondert aufhebbare Regelung für die Vergangenheit und eine rechtmäßige Regelung nur für die Zukunft teilbar. Die geänderte Regelung, die nach Aufhebung des Wirksamkeitszeitpunkts für die Herabsetzung verblieb, konnte für sich genommen rechtmäßig fortbestehen. Ohne die mit dem Teilanerkenntnis aufgehobene Regelung war der Verwaltungsakt weder unverständlich, widersprüchlich oder sonst rechtswidrig, sondern wirkte nach allgemeinen Regeln ab Bekanntgabe für die Zukunft. Im Vergleich zu der zunächst verfügten Herabsetzung auch für die Vergangenheit handelt es sich dabei um eine der Art nach vergleichbare, aber weniger weitreichende Regelung mit geringerer Eingriffsintensität - ein "Minus" - und nicht um eine inhaltlich ganz anders geartete Regelung - ein "Aliud".
In seiner in rechtmäßiger Weise korrigierten Fassung ist der Herabsetzungsbescheid auch im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LSG ist bei der Klägerin fünf Jahre nach ihrer Krebserkrankung Heilungsbewährung eingetreten. Der für diese Erkrankung ursprünglich anzusetzende Einzel-GdB von 50 ist daher nach den Vorgaben der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" weitgehend entfallen. Die insgesamt verbleibenden, leichteren Gesundheitsstörungen der Klägerin hat der Beklagte zutreffend mit einem GdB von nur noch 20 bewertet.
Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 45/21.