Bundessozialgericht

Verhandlung B 9 SB 7/19 R

Schwerbehindertenrecht - Grad der Behinderung - Herabsetzungsbescheid - zeitliche Teilbarkeit - Vergangenheit - Zukunft

Verhandlungstermin 16.12.2021 11:15 Uhr

Terminvorschau

B. ./.  Land Rheinland-Pfalz
Der Beklagte stellt bei dem Kläger mit Bescheid vom 28.3.2014 ab März 2013 wegen eines Anfallsleidens einen GdB von 50 fest.

Nach Anhörung des Klägers setzte er mit Bescheid vom 24.11.2016 den GdB mit Wirkung ab 26.11.2016 auf 40 herab, weil sich das Anfallsleiden gebessert habe. Der Kläger erhielt diesen Bescheid erst am 28.11.2016.

Im Klageverfahren hat der Beklagte den Bescheid durch ein vom Kläger angenommenes Teilanerkenntnis aufgehoben, soweit darin eine GdB-Herabsetzung vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe erfolgt sei. Das SG hat der Anfechtungsklage trotzdem stattgegeben. Der Herabsetzungsbescheid sei nicht teilbar und deshalb insgesamt rechtswidrig (Urteil vom 17.5.2019).

Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage gegen die Herabsetzung des GdB abgewiesen. Obwohl es sich bei dem Herabsetzungsbescheid nicht um einen Dauerverwaltungsakt handele, habe dieser trotzdem eine zeitliche Dimension und sei deshalb teilbar. Der Beklagte habe daher die ursprüngliche Rechtswidrigkeit seines Herabsetzungsbescheids durch das Teilanerkenntnis beseitigen können. Mit seinem geänderten Inhalt sei der Bescheid rechtmäßig. Die Gesundheitsstörungen des Klägers rechtfertigten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 27.7.2017 keinen höheren GdB als 40 (Urteil vom 16.10.2019).

Mit seiner Revision rügt der Kläger, das LSG sei zu Unrecht von einer Teilbarkeit des Herabsetzungsbescheids in zeitlicher Hinsicht ausgegangen. Eine teilweise Aufhebung sei unmöglich. Eine Herabsetzung nur für die Zukunft sei ein "Aliud" gegenüber einer Herabsetzung auch für die Vergangenheit.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mainz - S 15 SB 236/17, 17.05.2019
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 4 SB 77/19, 16.10.2019

Die Vorschau zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 45/21.

Terminbericht

Die Revision des Klägers hat der Senat im Wesentlichen aus denselben Gründen wie im Fall 1) (B 9 SB 6/19 R) zurückgewiesen.

In seiner in rechtmäßiger Weise korrigierten Fassung ist der Herabsetzungsbescheid auch im Übrigen revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Nach den Feststellungen des LSG ist beim Kläger die führende Gesundheitsstörung ein epileptisches Anfallsleiden. Nach dreijähriger Anfallsfreiheit ist der für diese Erkrankung ursprünglich anzusetzende Einzel-GdB von 50 nach den Vorgaben der "Versorgungsmedizinischen Grundsätze" auf 30 herabzusetzen. Die daneben bestehende leicht ausgeprägte psychische Störung mit einem GdB von 20 erhöht den GdB für das Gesamtsystem Psyche auf 40. Die weiteren leichteren Gesundheitsstörungen des Klägers bedingen keine Erhöhung des Gesamt-GdB.

Die Berichte zu dem Verhandlungstermin des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 45/21.

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