Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 90/20 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - zugelassener kommunaler Träger - Erstattung - Bundesmittel

Verhandlungstermin 26.01.2022 12:30 Uhr

Terminvorschau

Bundesrepublik Deutschland ./. Landkreis Havelland
Der Beklagte ist ein zugelassener kommunaler Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Er rief im Jahr 2014 Mittel der klagenden Bundesrepublik Deutschland für die Wahrnehmung von Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende ab, ua auch für Aufwendungen für den Leiter seiner besonderen Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Schreiben vom 22.12.2015 und 15.03.2016 teilte die Klägerin dem Beklagten die Schlussabrechnung über die im Jahr 2014 abgerufenen Bundesmittel mit, ohne dass sie die für den Leiter der besonderen Einrichtung abgerechneten Aufwendungen beanstandete.

Nach Durchführung einer Vor-Ort-Prüfung im Jahr 2017 machte die Klägerin die Erstattung von Bundesmitteln in Höhe von 112.536,13 Euro geltend, die der Beklagte für den Leiter der besonderen Einrichtung abgerufen hatte. Da der Leiter nicht ausschließlich Aufgaben der Grundsicherung für Arbeitsuchende wahrgenommen habe, hätte der Beklagte die Aufwendungen für ihn nicht "spitz", dh in tatsächlicher Höhe, sondern allein über einen Aufschlag im Rahmen von Personalgemeinkosten abrechnen dürfen. Der Beklagte erstattete den Betrag nicht. Auf die daraufhin erhobene Klage verurteilte das LSG den Beklagten zur Erstattung von 112.536,13 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 23.12.2017 an die Klägerin. Die Voraussetzungen für einen Erstattungsanspruch nach § 6b Abs 5 Satz 1 SGB II lägen vor. Der Anspruch sei ab Rechtshängigkeit gemäß § 291 BGB analog zu verzinsen.

Mit seiner vom LSG zugelassenen Revision trägt der Beklagte vor, dass der Klägerin kein Erstattungsanspruch zustehe. Sie habe mit den Schreiben vom 22.12.2015 und 15.03.2016 kausale Anerkenntnisse hinsichtlich der streitigen, abgerufenen Bundesmittel abgegeben, die einen Rechtsgrund für deren Behalten darstellten. Soweit die Klägerin in den Schreiben erklärt habe, dass sie sich Erstattungsforderungen vorbehalte, stelle dies eine Allgemeine Geschäfts-bedingung dar, die unwirksam sei. Der Anspruch der Klägerin unterliege der Ausschlussfrist des § 111 SGB X, die nicht eingehalten worden sei. Ebenso sei der Anspruch verwirkt. Das Urteil des LSG verstoße zudem gegen Art 28 Abs 2 GG und Art20 Abs 1 GG. Seine Annahmen bedeuteten eine Schlechterstellung zugelassener kommunaler Träger im Vergleich zu einer getrennten Verwaltung der Grundsicherungsaufgaben durch die Kommunen einerseits und die Bundesagentur für Arbeit andererseits. Zudem werde gegen den Grundsatz kommunal-freundlichen Verhaltens verstoßen.

Vorinstanz:
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 20 AS 2625/17 KL, 18.08.2020

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Terminbericht

Der Beklagte und Revisionsführer hat die Revision in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

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