Bundessozialgericht

Verhandlung B 12 R 19/19 R

Sozialversicherungspflicht - Sozialversicherungsfreiheit - Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführerin - GmbH - Rechtsmacht - Sperrminorität

Verhandlungstermin 01.02.2022 13:00 Uhr

Terminvorschau

A. K. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: 1. S. C. GmbH iL, 2. Novitas BKK, 3. Bundesagentur für Arbeit, 4. Novitas BKK Pflegekasse
Die Klägerin war in der Zeit vom 1.1.2015 bis zum 31.12.2016 Geschäftsführerin der beigeladenen GmbH iL und hielt 25 vH der Gesellschaftsanteile. Gesellschafterbeschlüsse wurden mit einfacher Mehrheit gefasst. Durch im Handelsregister eingetragenen Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 16.10.2015 wurde für einzelne Angelegenheiten eine Mehrheit von 76 vH festgelegt. Davon erfasst waren ua die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern, der Abschluss, die Beendigung und Änderung der Anstellungsverträge mit diesen sowie Weisungen und Zustimmungen zu Geschäftsführungsmaßnahmen.

Die beklagte DRV Bund stellte für die Zeit ab 1.1.2015 die Versicherungspflicht der Klägerin in der GRV und nach dem Recht der Arbeitsförderung sowie ‑ begrenzt bis zum 31.12.2015 ‑ in der GKV und sPV fest. Das SG hat die angefochtenen Bescheide für die Zeit ab 16.10.2015 aufgehoben, festgestellt, dass die Klägerin ab diesem Zeitpunkt selbstständig tätig war, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe nach der Satzungsänderung eine qualifizierte Sperrminorität gehabt. Sie habe sich gegen Änderungen der Gesellschaft wirksam wehren und Weisungen an sich als Geschäftsführerin wirksam verhindern können. Ohne ihre Zustimmung habe sie auch nicht abberufen werden können.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 SGB IV. Die Klägerin habe keine allumfassende Sperrminorität gehabt. Nach dem Geschäftsführervertrag habe sie in einer ganz erheblichen Zahl von Fällen einem Zustimmungserfordernis unterlegen, das sie aufgrund ihrer Beteiligung an der Gesellschafterversammlung nicht habe herbeiführen können. Jedenfalls sei die Satzungsänderung bis zur Eintragung in das Handelsregister nicht wirksam geworden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Hamburg - S 15 R 751/16, 15.10.2018
Landessozialgericht Hamburg- L 3 BA 20/18, 29.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 4/22.

Terminbericht

Die Revision der beklagten DRV Bund hat Erfolg gehabt. Die Klägerin war auch in der nur noch streitigen Zeit ab 16.10.2015 als Geschäftsführerin der beigeladenen GmbH beschäftigt und damit versicherungspflichtig. Der nur für bestimmte Angelegenheiten ein Mehrheitserfordernis von 76 % regelnde Gesellschafterbeschluss von diesem Tag ‑ der allerdings erst mit seiner Eintragung in das Handelsregister am 23.10.2015 wirksam geworden ist ‑ hat die Klägerin mit einer Kapitalbeteiligung von 25 % nicht in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft im Sinne einer Einflussnahme auf alle Gesellschafterentscheidungen und damit die gesamte Unternehmenspolitik mitzubestimmen. Ihr war dadurch gegenüber dem vorherigen Zustand nur eine erweiterte Rechtsmacht, nicht aber eine die gesamte Unternehmenstätigkeit umfassende Sperrminorität eingeräumt worden.

 Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 4/22.

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