Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 2/21 R

Rentenversicherung - Nachversicherung - Mitglied - Religionsgemeinschaft - Verjährungseinrede - Rechtsmissbräuchlichkeit

Verhandlungstermin 03.02.2022 13:30 Uhr

Terminvorschau

E. e.V. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: M. W.
Die Beteiligten streiten über die Zahlung von Nachversicherungsbeiträgen für den verstorbenen Vater des Beigeladenen für die Zeiträume vom 1.9.1973 bis zum 15.8.1974 und vom 1.10.1974 bis zum 31.7.1979.

Der Kläger ist ein seit Februar 1987 unter dem jetzigen Namen eingetragener Verein, der nach seiner Satzung gemeinnützige, religiöse und mildtätige Zwecke in Form der Förderung des christlichen Glaubens und der Unterstützung hilfsbedürftiger Personen verfolgt. Zuvor führte er den Namen J., F. und A. e.V. und verfolgte insbesondere den Zweck des Baus und der Unterhaltung eines Freizeit- und Altenheims. Der Vater des Beigeladenen war Mitglied eines im Jahr 1972 gegründeten Vereins, der seit 1984 den jetzigen Namen des Klägers trug. Dieser Verein wurde nach seiner Liquidation im Februar 1987 im Vereinsregister gelöscht. Der Verein verstand sich nach seinem Satzungszweck als Vereinigung von Menschen, die die Nachfolge Christi praktizieren wollen. Neben dem freien Unterhalt erhielt der Vater des Beigeladenen für seine Tätigkeit keine Barbezüge. Am 31.7.1979 schied er aus der Gemeinschaft aus. Im Jahr 2016 forderte die Beklagte Beiträge von dem Kläger zur Durchführung der Nachversicherung. Der Einrede der Verjährung hielt die Beklagte - wie auch im Fall 3 - den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat auf die Berufung des Klägers das Urteil des SG und den angefochtenen Bescheid mit der Begründung aufgehoben, die Nachforderung von Beiträgen sei verjährt. Auch sei die Erhebung der Verjährungseinrede nicht rechtsmissbräuchlich. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen des LSG entsprechen den in Fall 3 - B 5 R 34/21 R - wiedergegebenen Urteilsgründen.

Mit ihrer Revision rügt die Beklagte eine Verletzung von § 25 SGB IV iVm § 242 BGB. Der Kläger könne sich nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf eine Verjährung der Beitragsnachforderung berufen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Reutlingen - S 2 R 2112/16, 16.10.2018
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 9 R 4318/18, 17.11.2020

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Terminbericht

Die Beteiligten haben den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung durch einen Vergleich erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 3/22.

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