Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 14/20 R

Krankenversicherung - Vergütung - Krankentransportleistung - privater Unternehmer

Verhandlungstermin 17.02.2022 11:00 Uhr

Terminvorschau

KBA e.V. ./. DAK-Gesundheit
Im Streit steht die Vergütung von Krankentransportleistungen privater Krankentransportunternehmen.

Die Kläger sind ein Verein für Krankentransporte, Behinderten- und Altenhilfe und dessen Tochtergesellschaft. Sie erhielten ab 2009 (Kläger) bzw im Mai 2017 (Klägerin) Genehmigungen für die Durchführung von Krankentransporten mit Personen, die während der Fahrt einer medizinisch fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen, mit zwei Fahrzeugen außerhalb des öffentlich-rechtlichen Rettungsdienstes in Neumünster in Schleswig-Holstein. Diese Genehmigung ist landesrechtlich zu erteilen, soweit die zusätzlichen Kapazitäten keine Beeinträchtigung des von den Kreisen und kreisfreien Städten in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft sicherzustellenden Rettungsdienstes und des darin einbezogenen Krankentransports erwarten lassen (§ 6 iVm § 10, § 11 Abs 3 Rettungsdienstgesetz Schleswig-Holstein in der hier maßgebenden, bis zum 24.5.2017 geltenden Fassung). Gemessen daran seien hier zwei weitere Krankentransportfahrzeuge verträglich gewesen. Die Genehmigungen berechtigten und verpflichteten die Kläger dazu, im Betriebsbereich - hier dem Gebiet der Stadt Neumünster - während der festgelegten Betriebszeiten - hier täglich von 6:00 bis 18:00 Uhr - mit der genehmigten Anzahl von Fahrzeugen auf Anfrage Krankentransporte durchzuführen und hierfür eine eigene Zentrale vorzuhalten. Der Kläger kam dem bis Ende 2016 nach, die Klägerin von Juni 2017 an; im April 2018 stellte sie den Betrieb ein.

Nach Aufnahme von Vergütungsverhandlungen im November 2009 machten Krankenkassen unter Einschluss der Beklagten dem Kläger im August 2012 ein Angebot, auf dessen Grundlage die Krankentransportleistungen vorläufig vergütet wurden (59,00 Euro zzgl 1,90 Euro ab dem 11. Beförderungskilometer). Eine endgültige Entgeltvereinbarung kam nicht zustande wie später ebenfalls nicht mit der Klägerin.

Auf die im Juni 2013 erhobene Klage zuletzt mit dem Ziel einer Grundpauschale von 84,42 Euro und einem Besetztkilometerentgelt von 2,01 Euro ab dem 1. Besetztkilometer hat das SG die Beklagte bei Klageabweisung im Übrigen verpflichtet, dem Kläger höhere Entgelte nach ihrem letzten Angebot zu zahlen (63,00 Euro zzgl 1,95 Euro ab dem 7. Beförderungskilometer; 64,60 Euro zzgl 2,00 Euro ab dem 7. Besetztkilometer ab dem 1.1.2015; 66,50 Euro zzgl 2,05 Euro ab dem 7. Beförderungskilometer ab dem 1.1.2016). Die Berufung (nur) des Klägers hiergegen und die Klage der erst im Berufungsverfahren beigetretenen Klägerin blieben erfolglos: Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Maßstäben hätten sie weder Anspruch auf höhere Vergütung für in der Vergangenheit durchgeführte Krankentransporte noch auf Abschluss entsprechender Vereinbarungen (Hinweis auf BSG vom 20.11.2008 - B 3 KR 25/07 R - SozR 4-2500 § 133 Nr 3); die für andere ortsnahe private Krankentransportunternehmen vereinbarten Entgelte unterschieden sich nicht wesentlich von den Angeboten der Beklagten hier.

Mit ihren vom Senat zugelassenen Revisionen rügen die Kläger die Verletzung von Art19 Abs 4, Art 12 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG sowie von § 133 SGB V. Dessen Regelung verwirkliche kein Marktmodell; sie hätten Anspruch auf leistungsgerechte Entgelte unter Berücksichtigung ihrer plausiblen Kalkulation. Mangels eines außergerichtlichen Streitschlichtungsmechanismus seien diese Entgelte gerichtlich festzusetzen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Lübeck - S 1 KR 313/13, 10.05.2016
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht - L 5 KR 112/16, 17.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 6/22.

Terminbericht

Der Senat hat die Revisionen der Kläger aus den Gründen zu dem Verfahren B 3 KR 13/20 R zurückgewiesen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 6/22.

Hinweis zur Verwendung von Cookies

Wir verwenden ausschließlich Sitzungs-Cookies, die für die einwandfreie Funktion unserer Webseite erforderlich sind. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir diese Cookies einsetzen. Unsere Informationen zum Datenschutz erhalten Sie über den Link Datenschutz.

OK