Verhandlung B 8 SO 1/20 R
Sozialhilfe - Kostenersatz bei Doppelleistungen - Erstattungsanspruch - Sozialhilfeträger - Rentenversicherungsträger
Verhandlungstermin
16.02.2022 11:30 Uhr
Terminvorschau
W.L. ./. Land Berlin
Der Kläger bezog von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) Bayern Süd eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und ergänzend ua seit 2008 (mit Ausnahme des Monats Juli 2009) Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII. Er teilte dem Beklagten zunächst Anfang April 2012 mit, dass er eine Rentennachzahlung erwarte, und sodann am 13.6.2012, von der DRV eine Nachzahlung in Höhe von 4594,68 Euro für den Zeitraum vom 1.1.2008 bis 31.3.2012 zu erhalten. Am 18.6.2012 meldete der Beklagte gegenüber der DRV erfolglos einen Erstattungsanspruch an, die mitteilte, bereits befreiend an den Kläger gezahlt zu haben. Der Beklagte forderte mit Bescheid vom selben Tag (18.6.2012) vom Kläger Kostenersatz in Höhe von 4594,68 Euro. Das SG hat den Erstattungsbescheid mit der Begründung aufgehoben, Kostenersatz bei Doppelleistungen auf Grundlage von § 105 SGB XII könne - um eine Umgehung der Vorschriften über die Erstattung zwischen Leistungsträgern zu vermeiden - nur gefordert werden, wenn der Leistungsberechtigte den Träger der Sozialhilfe von einem möglichen Anspruch gegen den vorrangig verpflichteten Leistungsträger nicht in Kenntnis setze und deshalb einen Erstattungsanspruch auf Grundlage von § 104 SGB X vereitele. Auf die Berufung des Beklagten hat das LSG nach angenommenem Teilanerkenntnis wegen der Erstattungsforderung für Juli 2009 das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Nach seiner Auffassung sei der Anspruch auf Kostenersatz nach § 105 SGB XII von keinem vorwerfbaren Verhalten abhängig, und zwar weder seitens des Leistungsberechtigten noch seitens des Trägers der Sozialhilfe.
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 146 SO 3432/12, 11.08.2017
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg- L 15 SO 232/17, 07.02.2019
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Terminbericht
Die Revision hat im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache Erfolg. Ob ein Ersatzanspruch wegen Doppelleistungen von Sozialleistungen besteht, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden. Zwar hat der vorrangig verpflichtete Rentenversicherungsträger eine mit dem Grundsicherungsbezug zeitlich kongruente Doppelleistung erbracht. Den Feststellungen des LSG ist aber nicht zu entnehmen, wann konkret die Auszahlung der Rentennachzahlung an den Kläger erfolgt ist. Erst wenn dieser Zeitpunkt feststeht, kann beurteilt werden, ob der Rentenversicherungsträger in Unkenntnis der nachrangig erbrachten Grundsicherungsleistungen gezahlt hat, wobei der Beklagte hierfür im Verhältnis zum Kläger die objektive Beweislast trägt. Weitere Voraussetzungen hat der Ersatzanspruch auf Tatbestandsseite nicht. Er dient allein dazu, im öffentlichen Interesse den Nachrang von Sozialhilfeleistungen wiederherzustellen. Der Gesetzgeber hat eine die bereicherungsrechtlichen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ersetzende Norm geschaffen, wonach der Leistungsempfänger grundsätzlich kein schützenswertes Recht hat, eine durch eine Nachzahlung des vorrangig verpflichteten Sozialleistungsträgers doppelt erlangte Leistung behalten zu dürfen.
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