Bundessozialgericht

Verhandlung B 8 SO 17/20 R

Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - einzusetzendes Vermögen - besondere Härte

Verhandlungstermin 16.02.2022 12:30 Uhr

Terminvorschau

R.E. ./. Landkreis Rhein-Neckar-Kreis, beigeladen: A. B. gemeinnützige Pflege- und Betreuungsdienste GmbH
Die Klägerin lebt in einer stationären Pflegeeinrichtung. Neben Leistungen der sozialen Pflegeversicherung und Einkommen aus einer Altersrente und einer Witwenrente verfügte sie in den Monaten Februar bis September 2018 zum 1. jedes Monats über ein Kontoguthaben, das den Schonbetrag von 5000 Euro überstieg. Das Guthaben verringerte sich im Laufe des Monats Mai maßgeblich, nachdem sie das Nutzungsrecht für ein Urnengrab gekauft hatte. Ihren Antrag auf Hilfe zur Pflege (vom 27.2.2018) lehnte der Beklagte ab und bewilligte erst für die Zeit ab Oktober 2018 Leistungen. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat ab Juni 2018 Leistungen zugesprochen und die Berufung der Klägerin im Übrigen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klägerin sei (nur) bis zum 31.5.2018 in der Lage gewesen, ihren Bedarf vollständig durch Einkommen und Vermögen zu decken. Mit dem Erwerb des Nutzungsrechts am Urnenwahlgrab gehöre dieses vom Folgemonat an zum Schonvermögen. Von Juni 2018 an sei das den Schonbetrag von 5000 Euro übersteigende Kontoguthaben (noch rund 300 Euro) in keinem Monat bedarfsdeckend gewesen. Der Anspruch auf Hilfe zur Pflege entfalle deshalb nicht ganz, sondern sei in jedem Monat lediglich um den nicht geschützt gewesenen Betrag zu vermindern.

Mit ihrer Revision macht die Klägerin geltend, das Vermögen sei unter dem Gesichtspunkt einer besonderen Härte geschützt, weil es aus Einkommen stamme, das im Vormonat bereits bei der Bedarfsberechnung berücksichtigt worden sei.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Mannheim - S 9 SO 100/19, 08.10.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg- L 7 SO 3752/19, 19.11.2020

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Terminbericht

Die Klägerin hat ihre Klage in der mündlichen Verhandlung auf die Monate Mai bis September 2018 beschränkt. Der Senat hat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Es fehlen ausreichende Feststellungen zum Bedarf für die Hilfe zur stationären Pflege, insbesondere zum Bekleidungsbedarf als Teil des weiteren notwendigen Lebensunterhalts, und zum Einkommen der Klägerin. Dagegen ist die Berücksichtigung von Vermögen, wie das LSG sie vorgenommen hat, nicht zu beanstanden. Maßgeblich zur Beurteilung des einzusetzenden Vermögens bei Leistungen der Hilfe zur Pflege in stationären Einrichtungen ist der Tag der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers. Eine spätere Änderung des Vermögens im laufenden Monat ist unbeachtlich. Damit ist das jeweilige Kontoguthaben am Tag der Fälligkeit als verwertbares Vermögen einzusetzen und mindert den Anspruch, soweit es bedarfsdeckend ist. Lediglich die Verwertung des Nutzungsrechts für das Urnenwahlgrab stellt eine Härte dar. Dagegen bedeutet der Einsatz des verbliebenen Restbetrags aus den im Vormonat zugeflossenen Renten keine besondere Härte. Dies folgt entgegen der Auffassung der Klägerin nicht daraus, dass wegen der Einkommensberücksichtigung das Monatsprinzip gesetzlich angeordnet ist, der Zeitpunkt des Zuflusses der Rentenzahlung aber am Ende des Monats (hier also nach dem Tag der Fälligkeit der Forderung des Leistungserbringers) liegt. Beides ist der vom Gesetzgeber vorgesehene Regelfall.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 5/22.

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