Verhandlung B 12 KR 15/20 R
Krankenversicherung - Familienversicherung - obligatorische Anschlussversicherung - freiwillige Mitgliedschaft - Asylbewerberleistungen
Verhandlungstermin
29.03.2022 15:15 Uhr
Terminvorschau
O. ./. AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse, beigeladen: 1. Landkreis Bernkastel-Wittlich, 2. Pflegekasse bei der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland - Die Gesundheitskasse
Die Klägerin war seit 2.5.2017 über ihren Ehemann bei der Beklagten familienversichert. Dieser war zunächst versicherungspflichtig beschäftigt und anschließend im Wege der obligatorischen Anschlussversicherung freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Seine freiwillige Mitgliedschaft wurde rückwirkend zum 1.8.2017 wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG storniert. Den Antrag der ebenfalls Leistungen nach dem AsylbLG beziehenden Klägerin, nunmehr ihre freiwillige Mitgliedschaft aufgrund der obligatorischen Anschlussversicherung für die Zeit ab 1.8.2017 festzustellen, lehnte die Beklagte ab. Die Klägerin habe einen nachgehenden Leistungsanspruch gehabt und sei wegen des Bezugs von Leistungen nach dem AsylbLG anderweitig gegen Krankheit abgesichert. In den Vorinstanzen hat die Klägerin keinen Erfolg gehabt.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 188 Abs 4 SGB V. Die danach für den Eintritt der obligatorischen Anschlussversicherung notwendige Beendigung der Familienversicherung liege vor. Auf eine anderweitige Krankheitsabsicherung komme es nicht an, weil die Ausnahmeregelung des § 188 Abs 4 Satz 3 SGB V ausdrücklich nur für Personen gelte, deren Versicherungspflicht geendet habe.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Trier - S 5 KR 1259/18, 08.01.2020
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 23/20, 01.10.2020
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Terminbericht
Der Senat hat die Revision der Klägerin zurückgewiesen. Eine freiwillige Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung kommt im Wege einer obligatorischen Anschlussversicherung nicht zu Stande, wenn die vormals familienversicherte Person weiterhin die persönlichen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt. Denn bei grundsätzlich fortbestehender Familienversicherungsberechtigung liegt kein Ende der Familienversicherung iS des § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V vor, das zur Begründung einer eigenen freiwilligen Versicherung berechtigt. Erst wenn die betroffene Person nicht mehr familienversichert ist, weil sie die Voraussetzungen hierfür - zum Beispiel nach Ehescheidung oder Tod des Stammversicherten - nicht mehr erfüllt, besteht Raum für eine eigenständige freiwillige Versicherung. In den anderen Fällen beurteilt sich der weitere Krankenversicherungsschutz nach den allgemeinen Regelungen. In Betracht kommen dabei eine weitere Familienversicherung, eine Auffangpflichtversicherung oder - wie hier - eine Absicherung gegen das Krankheitsrisiko durch den Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG.
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