Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 16/20 R

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Feststellungslücke

Verhandlungstermin 07.04.2022 12:30 Uhr

Terminvorschau

M. T.-S. ./. Betriebskrankenkasse Mobil
Im Streit steht die Zahlung von weiterem Krankengeld vom 5.4. bis 6.9.2016.

Die 1957 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin bezog fortlaufend und über das Ende ihres Beschäftigungsverhältnisses zum 29.2.2016 hinaus Krankengeld wegen Arbeitsunfähigkeit, zuletzt ärztlich festgestellt bis voraussichtlich Montag, dem 4.4.2016. Die Feststellung der weiteren Arbeitsunfähigkeit durch - wie schon zuvor - ihren Hausarzt am 5.4.2016 war nicht möglich, weil dessen Praxis wegen eines Trauerfalls in dessen Familie geschlossen war. Die am Folgetag auf den 5.4.2016 rückdatierte Feststellung der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit erachtete die Beklagte wegen der eingetretenen Feststellungslücke als nicht ausreichend zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft aus dem Beschäftigungsverhältnis der Klägerin und lehnte den Antrag auf weiteres Krankengeld ab.

Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt, der Klägerin weiteres Krankengeld zu zahlen. Das LSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen: Der zuerkannte Krankengeldanspruch bestehe nicht. Die Klägerin habe nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um die dem Anspruch entgegenstehende Lücke ärztlich festgestellter Arbeitsunfähigkeit am 5.4.2016 zu schließen. Ein Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BSG (Verweis auf BSG vom 11.5.2017 - B 3 KR 22/15 R - BSGE 123, 134 = SozR 4-2500 § 46 Nr 8) liege nicht vor; der Klägerin sei das Aufsuchen eines anderen Arztes zumutbar gewesen sei.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 33 SGB X und § 46 Satz 2 SGB V. Die Krankengeldbewilligung sei ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Jedenfalls sei wegen des plötzlichen Trauerfalls eine Ausnahme von der Obliegenheit zur lückenlosen Beibringung von Arbeitsunfähigkeits-Bescheinigungen zu machen.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Speyer - S 19 KR 449/16, 26.11.2018
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 32/19, 17.10.2019

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 15/22.

Terminbericht

Der Senat hat das Urteil des LSG unter Verweis auf seine Entscheidung vom 26.3.2020 (B 3 KR 9/19 R - BSGE 130, 85 = SozR 4-2500 § 46 Nr 10) aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückgewiesen.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 15/22.

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