Bundessozialgericht

Verhandlung B 3 KR 20/20 R

Krankenversicherung - Krankengeldanspruch - Arbeitsunfähigkeit - Folgebescheinigung - Feststellungslücke

Verhandlungstermin 07.04.2022 13:30 Uhr

Terminvorschau

A. B../. Barmer
Im Streit steht die Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 1.7. bis 18.10.2017.

Die 1981 geborene, bei der beklagten Krankenkasse versicherte Klägerin war nach der Erstbescheinigung ihres Hausarztes seit dem 19.6.2017 wegen einer depressiven Episode bis voraussichtlich Freitag, dem 30.6.2017, dem letzten Tag des bis dahin bestehenden Beschäftigungsverhältnisses, arbeitsunfähig erkrankt. Die am Dienstag, dem 4.7.2017, wegen derselben Erkrankung festgestellte weitere Arbeitsunfähigkeit erachtete die Beklagte auf den nach Ablehnung von Arbeitslosengeld erstmals am 19.7.2017 bei ihr gestellten Antrag auf Krankengeld unter Verweis auf die eingetretene Feststellungslücke als nicht ausreichend zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft der Klägerin und lehnte den Krankengeldantrag ab.

Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung hiergegen zurückgewiesen: Die Arbeitsunfähigkeitsfeststellung sei nicht am nächsten Werktag im Anschluss an den vorherigen Feststellungszeitraum erfolgt. Die Klägerin sei am 3.7.2017 trotz ihrer gesundheitlichen Probleme eigener Angabe nach jedenfalls ab 11:00 Uhr nicht (mehr) in dem Sinne handlungsunfähig gewesen, dass es ihr unmöglich gewesen sei, gegebenenfalls einen anderen Arzt aufzusuchen.

Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 46 Satz 2 SGB V. Sie habe alles in ihrer Macht Stehende getan, um einen rechtzeitigen Arzt-Patienten-Kontakt für eine lückenlose Arbeitsunfähigkeits-Folgebescheinigung herzustellen. Wie vom LSG festgestellt, sei ihr aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen ein persönlicher Arztbesuch am 3.7.2017 bis 11:00 Uhr nicht möglich gewesen. Dass sie bei ihrem Anruf in der Praxis um 11:00 Uhr keinen Termin mehr für denselben Tag erhalten habe, liege nicht in ihrer Verantwortung, sondern im Verantwortungsbereich des Arztes, was sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. Ihre Rechte habe sie am 1.7.2017 konkludent bei der Agentur für Arbeit und explizit spätestens am 19.7.2017 bei der Beklagten geltend gemacht. Im Übrigen sei die Bescheinigung bereits am 4.7.2017 postalisch an die Beklagte übersandt worden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 5 KR 957/17, 13.06.2019
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 5 KR 166/19, 23.01.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 15/22.

Terminbericht

In diesem Verfahren haben sich die Beteiligten auf Vorschlag des Senats verglichen.

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