Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 16/21 R

Rentenversicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rehabilitationsmaßnahme - Übergangsgeldanspruch - aufgestockte Grundsicherungsleistungen - Erstattungsanspruch

Verhandlungstermin 07.04.2022 13:00 Uhr

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Jobcenter Bayreuth Land ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Das klagende Jobcenter verlangt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Arbeitslosengeld II (Alg II), das es während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme "aufstockend" erbracht hat.

Die bei der Beklagten versicherte V bezog im Anschluss an Krankengeld ab Oktober 2012 Arbeitslosengeld und daran anschließend erneut Krankengeld. Ab Oktober 2013 leistete der Kläger "aufstockend" Alg II. Während der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2014 zahlte die Beklagte Übergangsgeld in Höhe des Krankengeldes, der Kläger erbrachte weiterhin Alg II in der bisherigen Höhe. Der Aufforderung des Klägers, das während der Maßnahme von ihm geleistete Alg II zu erstatten, kam die Beklagte nicht nach. Das Übergangsgeld bemesse sich allein nach dem Krankengeld.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Ein Erstattungsanspruch gemäß § 25 Satz 3 SGB II iVm § 102 SGB X setze voraus, dass Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des Alg II bestanden habe. Aus § 21 SGB VI ergebe sich aber, dass lediglich aufstockend gezahltes Alg II der Berechnung des Übergangsgeldes nicht zugrunde gelegt werden könne. Das habe der Gesetzgeber mit der Neufassung des § 21 Abs 4 SGB VI und des § 25 SGB II zum 18.2.2021 klargestellt.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, "Aufstocker" hätten erst seit Inkrafttreten von § 21 Abs 4 Satz 2 Buchst e SGB VI am 18.2.2021 keinen Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des gezahlten Alg II mehr.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 16 R 280/17, 05.07.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 581/18, 03.03.2021

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Terminbericht

Die Beteiligten haben sich im Wege eines Vergleichs dem Ausgang des Verfahrens im Fall B 5 R 17/21 R unterworfen.

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