Verhandlung B 5 R 17/21 R
Rentenversicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rehabilitationsmaßnahme - Übergangsgeldanspruch - aufgestockte Grundsicherungsleistungen - Erstattungsanspruch
Verhandlungstermin
07.04.2022 13:00 Uhr
Terminvorschau
Jobcenter Bayreuth Land ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Das klagende Jobcenter verlangt vom beklagten Rentenversicherungsträger die Erstattung von Arbeitslosengeld II (Alg II), das es während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten stationären Rehabilitationsmaßnahme "aufstockend" erbracht hat.
Die bei der Beklagten versicherte V war bis zum Eintritt von Arbeitsunfähigkeit im März 2014 versicherungspflichtig beschäftigt. Nach zwischenzeitlichem Bezug von Krankengeld erhielt sie zuletzt ab Oktober 2014 Arbeitslosengeld (Alg). Seit November 2014 leistete der Kläger "aufstockend“ Alg II. Während der Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2015 zahlte die Beklagte Übergangsgeld in Höhe des Alg, der Kläger erbrachte weiterhin Alg II in der bisherigen Höhe. Der Aufforderung des Klägers, das während der Maßnahme von ihm geleistete Alg II zu erstatten, kam die Beklagte nicht nach. Das Übergangsgeld bemesse sich allein nach dem Alg.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Die Ausführungen des LSG entsprechen den zu Fall 4 wiedergegebenen Urteilsgründen.
Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, "Aufstocker" hätten erst seit Inkrafttreten von § 21 Abs 4 Satz 2 Buchst e SGB VI am 18.2.2021 keinen Anspruch auf Übergangsgeld in Höhe des gezahlten Alg II mehr.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 16 R 279/17, 05.07.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 585/18, 03.03.2021
Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/22.
Terminbericht
Die Revision des Klägers hat Erfolg. Er hat gegen die Beklagte einen Erstattungsanspruch in Höhe des an die Versicherte während der zu Lasten der Beklagten durchgeführten medizinischen Rehabilitationsmaßnahme “aufstockend“ erbrachten Arbeitslosengelds II (Alg II). Dies folgt aus § 102 SGB X iVm § 25 SGB II. Die Versicherte hatte Anspruch auf Übergangsgeld (Übg), dessen Höhe sich auch nach dem aufstockend gezahlten Alg II bemaß.
Nach § 20 Nr 3 Buchstabe b SGB VI aF haben Versicherte ua Anspruch auf Übg, wenn sie unmittelbar vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Alg II bezogen haben und zuvor aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung (RV) gezahlt worden sind. Die Versicherte bezog unmittelbar vor der Rehabilitationsmaßnahme ua Alg II. Sie erfüllte auch die weitere Voraussetzung des § 20 Nr 3 Buchstabe b SGB VI aF, dass nämlich vor dem Bezug von Alg II aus Arbeitsentgelt Beiträge zur RV gezahlt wurden. Der 13. Senat hat bereits entschieden, dass es insoweit ausreicht, wenn in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate Beiträge zur RV entrichtet worden sind. Er hat ebenfalls entschieden, dass sich das Übg bei einem Vorbezug von Alg II nach § 21 Abs 4 Satz 1 2. HS SGB VI auch nach aufstockenden Grundsicherungsleistungen bemisst. Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.
Zwar ist seit dem 18.2.2021 nach § 21 Abs 4 Satz 2 Buchstabe e SGB VI die Anknüpfung an ergänzende Alg II-Leistungen ausgeschlossen. Diese Änderung ist hier jedoch noch nicht maßgeblich. Es handelt sich nicht um eine Klarstellung, sondern um eine Neuregelung. Die nunmehr im Gesetz enthaltene Einschränkung ließ sich der früheren, zum Zeitpunkt der Anspruchsentstehung geltenden Gesetzesfassung nicht entnehmen.
Die vom Kläger zudem geltend gemachten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung kann er von der Beklagten gemäß § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 2 und 5 SGB III ersetzt verlangen.
Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 14/22.