Verhandlung B 5 R 24/21 R
Rentenversicherung - Rentennachzahlung - Erstattungsanspruch - Mitteilung - Einbehalt - Verwaltungsakt
Verhandlungstermin
07.04.2022 10:30 Uhr
Terminvorschau
S. W. ./. Deutsche Rentenversicherung Bund, beigeladen: Jobcenter Delmenhorst
Die Klägerin begehrt eine weitere Rentennachzahlung.
Im März 2017 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, rückwirkend ab April 2015. Dabei kündigte sie an, die Nachzahlung iHv 18 760,84 Euro erst nach Klärung von Erstattungsansprüchen anderer Träger abzurechnen. Die Klägerin hatte in der Zeit von April 2015 bis April 2017 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen. Die Beklagte richtete an die Klägerin ein Schreiben, in dem sie die Summe der Erstattungsbeträge auf 16.884,29 EUR und den an die Klägerin noch zu überweisenden Betrag auf 1.876,55 EUR bezifferte. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies die Beklagte als unzulässig zurück; bei dem Schreiben handele es sich um keinen Verwaltungsakt.
Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Das Schreiben der Beklagten stelle einen Verwaltungsakt dar, zu dessen Erlass die Beklagte befugt gewesen und der auch im Übrigen rechtmäßig sei.
Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Oldenburg - S 51 R 111/17, 08.10.2019
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen - L 12 R 143/19, 23.07.2020
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Terminbericht
Die Revision ist ohne Erfolg geblieben. Die Klägerin kann vom beklagten Rentenversicherungsträger nicht die Nachzahlung weiterer 16 884,29 Euro Rente verlangen.
Bei der Abrechnungsmitteilung vom 5.4.2017 handelt es sich um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die Beklagte setzte darin die Nachzahlung erstmals verbindlich fest. Gleichzeitig stellte sie mit unmittelbarer Wirkung für die Klägerin fest, inwieweit ihr Zahlungsanspruch wegen der Erstattungsforderung des beigeladenen Jobcenters erloschen ist. Der Anspruch erlischt zwar nach § 107 Abs 1 SGB X unmittelbar kraft Gesetzes. Der Rentenversicherungsträger teilt in der Abrechnungsmitteilung jedoch nicht das Ergebnis einer reinen Rechenoperation mit. Vielmehr geht dem eine rechtliche Prüfung voraus, ob und in welchem Umfang Erstattungsansprüche bestehen. Die Beklagte war auch zum Handeln durch Verwaltungsakt befugt.
In der Sache ist die Klägerin in den Vorinstanzen zu Recht erfolglos geblieben. Ausgehend von den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bestand der Erstattungsanspruch in Höhe von 16 884,29 Euro. Aufgrund der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB X ist der Anspruch der Klägerin insoweit erloschen.
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