Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 35/21 R

Rentenversicherung - Versorgungsausgleich - Erstattungsanspruch - Verjährung

Verhandlungstermin 07.04.2022 11:30 Uhr

Terminvorschau

Deutsche Rentenversicherung Bund ./. Freistaat Bayern
Die Klägerin fordert vom beklagten Land die Erstattung von Rentenzahlungen, die auf einem Versorgungsausgleich beruhen.

Im Jahr 2000 wurde die Ehe der bei der Klägerin versicherten V geschieden. Zur Durchführung des Versorgungsausgleichs begründete das Familiengericht für V eine Rentenanwartschaft bei der Klägerin zu Lasten der Versorgungsansprüche aus dem Beamtenverhältnis ihres Ehemannes gegenüber dem Beklagten. Im Januar 2017 forderte die Klägerin den Beklagten auf, den auf dem Versorgungsausgleich beruhenden Anteil einer in den Jahren 2004 bis 2015 an V gezahlten Erwerbsminderungsrente zu erstatten. Für die Zeit bis zum 31.12.2012 lehnte der Beklagte die Zahlung unter Berufung auf Verjährung ab.

Das SG hat den Beklagten zur Zahlung von 89 016,34 Euro für die Jahre 2004 bis 2012 verurteilt. Das LSG hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Der aus § 225 Abs 1 SGB VI folgende Anspruch der Klägerin sei nicht verjährt. Gemäß § 2 Abs 4 Satz 1 der Versorgungsausgleichs-Erstattungsverordnung (VAErstV) in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung betrage die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden sei. Fälligkeit sei nach § 2 Abs 3 VAErstV erst sechs Monate nach Eingang des Anforderungsschreibens im Jahr 2017 eingetreten.

Mit seiner Revision macht der Beklagte weiterhin die Verjährung der Forderung geltend. Der Beginn der Verjährung dürfe nicht zur Disposition des Gläubigers stehen. Jedenfalls sei der Anspruch verwirkt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 30 R 3366/18, 28.08.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 16 R 670/19, 26.02.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/22.

Terminbericht

Die Revision des Beklagten hat keinen Erfolg gehabt. Die Vorinstanzen haben zutreffend entschieden, dass der Beklagte auch diejenigen Aufwendungen zu erstatten hat, die der Klägerin aufgrund eines Versorgungsausgleichs für Rentenzahlungen in den Jahren 2004 bis 2012 entstanden sind.

Der auf § 225 Abs 1 SGB VI beruhende und im Januar 2017 für den genannten Zeitraum erstmals von der Klägerin geltend gemachte Erstattungsanspruch ist nicht verjährt. Nach § 2 Abs 4 Satz 1 VAErstV (in der bis zum 30.6.2020 geltenden Fassung) trat die Verjährung vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem der Erstattungsanspruch fällig geworden ist. Dies war gemäß § 2 Abs 3 VAErstV sechs Monate nach Eingang der Erstattungsforderung beim zuständigen Träger der Versorgungslast der Fall. Damit war bei Erhebung der Klage im Oktober 2018 noch keine Verjährung eingetreten. Die mit Zustimmung des Bundesrats getroffenen untergesetzlichen Regelungen zur Fälligkeit und Verjährung des Erstattungsanspruchs sind von der Ermächtigungsgrundlage in § 226 Abs 1 SGB VI gedeckt. Sie sind auch sonst unter den Gesichtspunkten der Rechtssicherheit und Rechtsstaatlichkeit nicht zu beanstanden. Soweit § 2 Abs 4 VAErstV in der ab dem 1.7.2020 geltenden Fassung nunmehr die Verjährung des Erstattungsanspruchs vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres vorsieht, in dem die Aufwendungen angefordert werden sollen, handelt es sich um eine Neuregelung, die hier noch keine Anwendung findet. Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für eine Verwirkung des Erstattungsanspruchs der Klägerin nicht vor.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 14/22.

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