Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 47/21 R

Rentenversicherung - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Rehabilitationsmaßnahme - Übergangsgeldanspruch - Grundsicherungsleistungen - Erstattungsanspruch

Verhandlungstermin 07.04.2022 14:00 Uhr

Terminvorschau

Jobcenter Bayreuth Land ./. Deutsche Rentenversicherung Bund
Das klagende Jobcenter macht gegenüber dem beklagten Rentenversicherungsträger einen Erstattungsanspruch geltend, weil es während einer zu Lasten der Beklagten durchgeführten Rehabilitationsmaßnahme Arbeitslosengeld II (Alg II) erbracht hat.

Für die bei der Beklagten versicherte V wurden letztmals für Januar 2008 Rentenversicherungsbeiträge aus Arbeitsentgelt gezahlt. Zwischen Februar 2008 und März 2011 weist ihr Versicherungsverlauf eine geringfügige Beschäftigung am 1.11.2010 aus. Ab dem 1.4.2011 erhielt V durchgehend Alg II, auch während einer im Jahr 2017 durchgeführten stationären medizinischen Rehabilitationsmaßnahme. Die Beklagte, die V kein Übergangsgeld gewährt hatte, lehnte gegenüber dem Kläger eine Erstattung des während der Maßnahme geleisteten Alg II ab.

Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. V habe während der Rehabilitationsmaßnahme keinen Anspruch auf Übergangsgeld gehabt, weil es an einem zeitnahen Vorbezug von beitragspflichtigem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen gefehlt habe, wie ihn § 20 Abs 1 Nr 3 Buchst b SGB VI voraussetze ("zuvor").

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, es genüge für einen Anspruch auf Übergangsgeld, wenn die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen innerhalb der Wartezeit von 15 Jahren nach § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VI erfüllt seien.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Bayreuth - S 7 R 809/17, 18.09.2018
Bayerisches Landessozialgericht - L 19 R 613/18, 03.03.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 14/22.

Terminbericht

Der Senat hat die Revision des Klägers zurückgewiesen. Das LSG hat zu Recht einen Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte verneint. Die Versicherte hatte während der zu Lasten der Beklagten durchgeführten Maßnahme zur medizinischen Rehabilitation dem Grunde nach keinen Anspruch auf Übergangsgeld (Übg).

Die Voraussetzungen des § 102 SGB X iVm § 25 SGB II sind nicht erfüllt. Zwar hat die Versicherte unmittelbar vor Beginn der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation Arbeitslosengeld II (Alg II) vom Kläger bezogen. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung des § 20 Abs 1 Nr 3 Buchstabe b SGB VI, dass nämlich "zuvor" aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt wurden. Wie bereits unter 5. ausgeführt, reicht es insoweit - in Anlehnung an § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI - aus, dass in den letzten zwei Jahren vor der Beantragung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate Beiträge zur RV entrichtet worden sind. So wird sichergestellt, dass vor dem Bezug von Übg noch eine hinreichende Verbindung zu einer Beitragsentrichtung zur gesetzlichen RV besteht. Auf die in § 11 Abs 1 Nr 1 SGB VI genannte Wartezeit von 15 Jahren kann bereits aus systematischen Gründen nicht zurückgegriffen werden.

Hier hat die Versicherte im maßgeblichen Zweijahreszeitraum ausschließlich Pflichtbeitragszeiten für nicht erwerbsmäßige Pflegetätigkeiten. Dies reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 20 SGB VI indes nicht aus. Erforderlich sind vielmehr Beiträge aus Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen. Auch wenn man den Zeitraum um Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Alg II verlängert (§ 11 Abs 2 Satz 3 SGB VI), erfüllte die Versicherte die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Übg nicht.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 14/22.

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