Verhandlung B 8 SO 9/20 R
Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - ambulant betreutes Wohnen - Hilfe zur Erziehung - Jugendhilfe - örtliche Zuständigkeit
Verhandlungstermin
19.05.2022 11:30 Uhr
Terminvorschau
Land Berlin ./. Kreis Nordfriesland
Das klagende Land hat für den 1992 in seinem Zuständigkeitsbereich geborenen Leistungsempfänger, der seit 1993 in einer Pflegefamilie im Kreisgebiet des beklagten Sozialhilfeträgers lebt, die Kosten für die vom dortigen Jugendamt bis zum Eintritt der Volljährigkeit erbrachten Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege getragen. Auf den vom Beklagten nach § 14 SGB IX weitergeleiteten Antrag des Leistungsempfängers auf Weitergewährung dieser Leistungen nach Erreichen der Volljährigkeit erbrachte der Kläger laufend Leistungen der Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie und der Übernahme der Kosten für die Beschäftigung und Betreuung im Tagesförderbereich einer WfbM. Das SG hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger die hierfür entstandenen Aufwendungen in Höhe von 363 578,09 Euro für den Zeitraum von Juni 2010 bis August 2016 sowie für die weiteren laufenden Leistungen der Eingliederungshilfe zu erstatten. Die Berufung hat das LSG im Wesentlichen zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, in der Sache sei der Beklagte ab Eintritt der Volljährigkeit zuständig und daher erstattungspflichtig. Die Hilfeform "Familienpflege" stelle für den schwergradig geistig behinderten Leistungsempfänger mit intensivem Betreuungsbedarf keine ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB XII dar. Mit der Volljährigkeit des Leistungsempfängers sei dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort maßgeblich und die Regelung des § 98 Abs 2 SGB XII nicht mehr entsprechend anzuwenden.
Mit seiner Revision rügt der Beklagte eine Verletzung von § 98 Abs 5 SGB XII.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin S 195 SO 3349/13 - 08.09.2016
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg L 15 SO 274/16 - 13.02.2020
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Terminbericht
Die Revision des Beklagten, über die nach Abschluss eines sog Unterwerfungsvergleichs noch wegen der Zeit bis zum 31.12.2019 zu entscheiden war, hatte keinen Erfolg. Der Kläger hat einen Erstattungsanspruch gegen den Beklagten aus § 104 Abs 1 SGB X, nicht dagegen aus § 14 Abs 4 SGB IX, der für den zweitangegangenen Träger der Rehabilitation gilt. Der Kläger war seit 1993 für die geleistete Eingliederungshilfe in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie an den (auch) geistig behinderten minderjährigen Leistungsempfänger als erstangegangener Träger zuständig. Mit dem Eintritt der Volljährigkeit hat es keine Zäsur im Leistungsgeschehen gegeben, die Raum für ein erneutes Zuständigkeitsklärungsverfahren nach § 14 SGB IX eröffnet hätte. Nach den Feststellungen des LSG waren insbesondere die Ziele des ambulant-betreuten-Wohnens (Verselbständigung der Lebensführung des behinderten Menschen in seinem eigenen Wohn- und Lebensumfeld) prognostisch nicht zu erreichen. Da es sich um einen einheitlichen Leistungsfall handelt, gelten die Zuständigkeitsregelungen des Bundessozialhilfegesetzes über den 1.1.2005 hinaus fort. Die Anwendung des § 104 BSHG iVm § 97 Abs 2 BSHG (wie § 107 SGB XII iVm § 98 Abs 2 SGB XII) für die örtliche Zuständigkeit endet mit dem Eintritt der Volljährigkeit. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten folgt seither daraus, dass sich der Leistungsempfänger in seinem Kreisgebiet tatsächlich aufhält. Abschließend kommt es auf die zwischen den Beteiligten umstrittene Vorschrift des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII nicht an, weil es sich nach der Rechtsprechung des Senats um einen sog Altfall handelt; der Gesetzgeber wollte die Regelung auf neue Fälle ab Inkrafttreten des SGB XII am 1.1.2005 beschränken.
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