Bundessozialgericht

Verhandlung B 4 AS 56/21 R

Grundsicherung für Arbeitsuchende - Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung - Zuschuss - freiwillige Versicherung - Pflichtversicherung

Verhandlungstermin 25.05.2022 12:30 Uhr

Terminvorschau

1. A.K., 2. L.Z., 3. F.K., 4. J.K., 5. F.K. und 6. G.K. ./. Jobcenter Wartburgkreis, beigeladen: 1. Mobil Betriebskrankenkasse 2. Gothaer Krankenversicherung AG
Die Kläger begehren von der Beklagten Zuschüsse zu den Beiträgen für eine private Kranken- und Pflegeversicherung nach § 26 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und Abs 2 Satz 1 SGB II. Der Kläger zu 1 ist seit 2009 bei der Beigeladenen zu 2 privat in einer Krankheitskostenvollversicherung kranken- und pflegeversichert, die Kläger zu 2 bis 6 (seine Ehefrau und vier Kinder) sind in die private Versicherung einbezogen. Nach Einstellung des Geschäftsbetriebs einer GmbH, bei der die Klägerin zu 2 Alleingesellschafter-Geschäftsführerin gewesen war, bezog die Familie für die Zeit von August 2013 bis Juli 2014 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende . In der Zeit vom 5.2. bis 7.3.2014 war der Kläger zu 1 in Vollzeit abhängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Der Arbeitgeber meldete ihn bei der Beigeladenen zu 1 an.

Der Weiterbewilligungsantrag für die Zeit ab 1.8.2014 wurde von den Klägern zurückgenommen. Auf den erneuten Antrag vom 5.9.2014 bewilligte der Beklagte für die Zeit von September 2014 bis Februar 2015 Leistungen nach dem SGB II, für September 2014 in Höhe von 1.445,18 Euro. Nur der Klägerin zu 2 wurden (in geringerer Höhe als beantragt) Zuschüsse zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewährt.

Mit ihren am 22.12.2015 erhobenen Klagen haben die Kläger die Gewährung von Zuschüssen zu ihren Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung begehrt. Im Klageverfahren reichten sie ein Schreiben vom 7.3.2017 zu den Akten, wonach sie gegenüber der Beigeladenen zu 1 einen Austritt aus der freiwilligen Versicherung nach § 188 Abs 4 Satz 1 SGB V zum 31.7.2014 erklärten. Das SG hat die Klagen abgewiesen, das LSG die Berufungen nach vergleichsweiser Beschränkung des Streitgegenstands auf den Monat September 2014 zurückgewiesen: Ein Anspruch auf Gewährung von Zuschüssen zu ihren Beiträgen für die private Kranken- und Pflegeversicherung bestehe nicht, wenn die Kläger zusätzlich gesetzlich aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld II nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V pflichtversichert bzw über die Familienversicherung nach § 10 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 1 SGB V versichert seien. Mit Ende des Leistungsbezugs zum 31.7.2014 habe sich die Pflichtversicherung des Klägers zu 1 als freiwillige Versicherung fortgesetzt. Die Mitgliedschaft in der freiwilligen Versicherung habe zum 31.8.2014 geendet. Ab dem 1.9.2014 habe der Kläger zu 1 erneut Arbeitslosengeld II bezogen und sei erneut eine Pflichtversicherung nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V begründet worden. Dem stünde die Ausnahmeregelung des § 5 Abs 5a Satz 1 Alt 1 SGB V nicht entgegen. Dessen Anwendungsbereich sei bei einer zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II bestehenden Doppelversicherung nicht eröffnet.

Mit ihren Revisionen rügen die Kläger eine Verletzung des § 5 Abs 5a Satz 1 Alt 1 SGB V. Dessen Anwendungsbereich sei nicht nur dann eröffnet, wenn zuletzt vor dem Bezug von Arbeitslosengeld II "ausschließlich" eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung bestanden habe. Erfasst werde auch eine zuletzt bestehende Doppelversicherung, sodass eine Pflichtmitgliedschaft des Klägers zu 1 nach § 5 Abs 1 Nr 2a SGB V nicht entstanden sei. Tatsächlich habe aufgrund des mit Schreiben vom 7.3.2017 erklärten - rückwirkenden - Austritts aus der freiwilligen Versicherung im September 2014 keine Doppelversicherung bestanden.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Gotha - S 31 AS 4950/15, 22.02.2017
Thüringer Landessozialgericht - L 4 AS 275/17, 08.06.2021

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Terminbericht

Nach einem Hinweis des Senats hat sich der Rechtsstreit durch angenommenes Anerkenntnis erledigt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 20/20.

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