Verhandlung B 3 KS 1/21 R
Künstlersozialversicherung - Feststellung der Versicherungspflicht - Objektbau, Dekoration und Innenraumgestaltung
Verhandlungstermin
01.06.2022 13:30 Uhr
Terminvorschau
R. I. O. ./. Künstlersozialkasse
Im Streit steht die Feststellung einer Versicherungspflicht in der Künstlersozialversicherung.
Der Kläger beantragte die Feststellung seiner Versicherungspflicht nach dem KSVG und gab dabei ua an, schwerpunktmäßig im Bereich Objektbau und Dekoration selbständig künstlerisch tätig zu sein. Die beklagte Künstlersozialkasse lehnte den Antrag ab. Der Kläger unterliege nicht der Versicherungspflicht, weil seine Tätigkeit im Rahmen der Innenraumgestaltung bzw Innenarchitektur nicht als künstlerisch im Sinne des KSVG angesehen werden könne.
Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger seit Antragstellung der Versicherungspflicht nach dem KSVG unterliegt. Er übe erwerbsmäßig und selbständig eine künstlerische Tätigkeit aus, denn es überwiege die eigenschöpferische Leistung des Klägers bei der Erschaffung “schöner Formen“ im Raum. Das LSG hat mit Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin auf die Berufung der Beklagten das Urteil des SG aufgehoben, die Klage abgewiesen und die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen: Der Kläger sei kein Künstler im Sinne des KSVG, denn der Schwerpunkt seiner vielschichtigen Tätigkeit liege im Bereich der Herstellung von Objekten und der Dekoration und Gestaltung von Räumen. Die Zuordnung seiner Tätigkeit zur kreativen Innen- und Außen-Raumgestaltung bzw -verschönerung und -anreicherung rechtfertige keine Einstufung als Künstler.
Mit seiner Revision rügt der Kläger die Verletzung von § 2 Satz 1 KSVG. Er sei aufgrund seiner eigenschöpferischen Leistungen als bildender Künstler einzustufen, dessen Raumkonzepte und Installationen Ausdruck eines kreativen Entstehungsprozesses seien und dessen Werke im Raum stehende unabhängige Kunstwerke darstellten.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Berlin - S 56 KR 464/19, 24.10.2019
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 9 KR 424/19, 26.01.2021
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Terminbericht
Die Revision des Klägers war im Sinne der Aufhebung des LSG-Urteils und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG erfolgreich.
Das angefochtene Urteil unterliegt der Aufhebung bereits deshalb, weil es an einem von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmangel leidet. Entschieden hat das LSG über die Berufung der Beklagten durch die sog konsentierte Einzelrichterin, die mit Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats entscheiden kann (§ 155 Abs 3 und 4 SGG). Das Einverständnis der Beteiligten berechtigt zur Einzelrichterentscheidung nur, wenn diese Entscheidungsform nicht ermessensfehlerhaft ist. In der Rechtsprechung des BSG ist anerkannt, dass es grundsätzlich ermessensfehlerhaft ist, wenn das LSG durch den Einzelrichter entscheidet und selbst die Revision zum BSG wegen grundsätzlicher Bedeutung der entschiedenen Rechtssache zulässt (vgl letztens BSG vom 29.1.2019 - B 2 U 5/18 R - juris RdNr 15). Die Entscheidung solcher Rechtssachen ist grundsätzlich dem LSG-Senat in seiner vollen Besetzung und mit ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG) vorbehalten. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind in der Rechtsprechung des BSG anerkannt, zB wenn das LSG in einem Parallelverfahren zu einem Rechtsstreit entscheidet, den der LSG-Senat in voller Besetzung bereits entschieden hat, oder wenn beim BSG bereits Revisionen zu Parallelfällen anhängig sind, auf die das LSG Bezug nimmt.
Vorliegend greift keine der anerkannten Ausnahmen ein. Vielmehr hat das LSG durch die Einzelrichterin Maßstäbe für die Künstlereigenschaft im Sinne des KSVG formuliert und angewandt, ohne hierfür Bezug auf insoweit bereits vorliegende Leitentscheidungen des LSG-Senats oder auf beim BSG bereits anhängige Revisionen zu nehmen, und es hat selbst der entschiedenen Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beigemessen und deshalb - für das BSG bindend (§ 160 Abs 3 SGG) - die Revision zugelassen. Diese Entscheidung des LSG durch die konsentierte Einzelrichterin ist ermessensfehlerhaft und führt zur nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des erkennenden Gerichts bei seiner mit der Revision angefochtenen Entscheidung. Dieser Verfahrensmangel stellt einen absoluten Revisionsgrund dar (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO), der zur Aufhebung und Zurückverweisung führt, ohne dass es auf die durch die Rechtssache aufgeworfenen materiell-rechtlichen Fragen ankommt.
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