Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 2/21 R - Der Termin wurde aufgehoben.

Elterngeld - Mehrlingszuschlag - Mehrfachadoption

Verhandlungstermin 15.06.2022 00:00 Uhr

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M. M. ./. Hochsauerlandkreis
Der Kläger begehrt Mehrlingszuschläge für seine zeitgleich adoptierten Kinder (Mehrfachadoption) nach der bis zum 31.12.2014 geltenden Rechtslage.

Die Ehefrau des Klägers brachte vier Kinder mit in die Ehe ein. Nachdem der Kläger mit ihnen über 2 Jahre in einem Haushalt zusammengelebt und der leibliche Vater am 6.2.2014 in die Adoption eingewilligt hatte, adoptierte er die zwischen 2003 und 2010 geborenen Geschwister im Mai 2014.

Im Juni 2014 beantragte der Kläger Elterngeld für den 6. bis 14. Betreuungsmonat der drei jüngsten Kinder ab dem 7.2.2014. Erst an diesem Tag seien die Kinder mit dem Ziel der Adoption in den Haushalt aufgenommen worden. Der Beklagte bewilligte das Elterngeld antragsgemäß, lehnte allerdings die Gewährung eines Mehrlingszuschlags ab.

Klage und Berufung sind ohne Erfolg geblieben. Die Anspruchsgrundlage für den Mehrlingszuschlag bei einer Mehrlingsgeburt in Höhe von 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind sei nach Wortlaut und Regelungszusammenhang nicht auf den Fall der Mehrfachadoption anwendbar. Eine analoge Anwendung sei nicht geboten. Hätte der Gesetzgeber den Mehrlingszuschlag auch bei einer Mehrfachadoption vorsehen wollen, hätte für eine entsprechende Regelung ausreichend Gelegenheit bestanden. Es liege kein vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Beginn des Zusammenlebens mit adoptierten Kindern sei zwar ebenfalls regelmäßig mit besonderen Anforderungen an die fürsorglichen Leistungen der Eltern verbunden. Ein erheblicher Unterschied liege aber darin, dass adoptierte Kinder ein mitunter deutlich höheres Alter als Neugeborene aufwiesen und der Zeitpunkt der Adoption anders planbar sei. Dies zeige gerade auch der Fall des Klägers.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts. Er habe Anspruch auf weiteres Elterngeld von jeweils 1200 Euro monatlich für drei der vier gleichzeitig adoptierten Kinder in analoger Anwendung des § 2a Abs 4 Satz 1 BEEG. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Eine Mehrfachadoption sei mit einer Mehrlingsgeburt vergleichbar. Eine sukzessive Adoption von Geschwisterkindern sei nicht möglich. Der Gesetzgeber habe das Elterngeld bei Mehrfachadoption nur rudimentär geregelt.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dortmund - S 27 EG 22/14, 03.07.2018
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen - L 13 EG 15/18, 30.04.2021

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Terminbericht

Nach einem rechtlichen Hinweis des Senats hat sich der Rechtsstreit durch einen Vergleich der Beteiligten erledigt. Daraufhin ist der Termin aufgehoben worden.

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