Bundessozialgericht

Verhandlung B 10 EG 4/20 R - Der Termin wurde aufgehoben.

Elterngeld - nachgeburtliches Einkommen - Bezugszeitraum - Durchschnittsberechnung

Verhandlungstermin 15.06.2022 00:00 Uhr

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S. M. ./. Landeskreditbank Baden-Württemberg - Förderbank
Die Klägerin wendet sich gegen die Herabsetzung des ihr vorläufig bewilligten Elterngelds.

Die Klägerin war vor der Geburt ihrer Tochter im Juni 2018 als Syndikusrechtsanwältin in einem Unternehmen tätig und gleichzeitig als selbstständige Rechtsanwältin zugelassen. Die Beklagte bewilligte ihr zunächst vorläufig Elterngeld in Höhe von rund 14 860 Euro für die ersten zwölf Lebensmonate ihrer Tochter. Nachdem die Klägerin der Beklagten mitgeteilt hatte, dass sie ihre Arbeit als Syndikusrechtsanwältin in Teilzeit ab dem elften Lebensmonat von H wieder aufnehmen werde, setzte die Beklagte die vorläufige Elterngeldbewilligung auf rund 10 595 Euro wegen voraussichtlichen Einkommens im Bezugszeitraum herab. Das voraussichtliche Einkommen der Klägerin verteilte sie auf zwölf Bezugsmonate. Das überzahlte Elterngeld forderte sie zurück.

Die Klage der Klägerin hatte Erfolg, während die Berufung der Beklagten im Wesentlichen erfolglos blieb. Das LSG hat die Beklagte zu einer vorläufigen Elterngeldzahlung von rund 13 490 Euro verurteilt. Einkommen im Bezugszeitraum sei nur in den jeweiligen Einkommensmonaten zu berücksichtigen. Deshalb mindere das voraussichtliche Einkommen der Klägerin als Syndikusrechtsanwältin im Bezugszeitraum ihr Elterngeld nur in den drei Bezugsmonaten, für die es gezahlt worden sei.

Mit ihrer Revision wendet sich die Beklagte gegen ihre Verurteilung zur Zahlung höheren Elterngelds. Sie rügt eine Verletzung von § 2 Abs 1 und 3 BEEG. Zu Unrecht habe das LSG als Bemessungsgrundlage nicht für alle Bezugsmonate einheitlich die Differenz zwischen vor- und nachgeburtlichem Einkommen zugrunde gelegt. Es sei ein Durchschnittseinkommen für alle 12 Bezugsmonate zu bilden. Deshalb sei das Einkommen der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit als Syndikusrechtsanwältin durchschnittlich auf alle 12 Monate des Bezugszeitraums zu verteilen. Denn sie habe während des Elterngeldbezugs auch ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin fortgeführt. Dass die Klägerin aus dieser Tätigkeit nur negative Einkünfte erzielt habe, sei unerheblich.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Karlsruhe - S 9 EG 2358/19, 15.11.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 11 EG 4175/19, 18.08.2020

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 21/22.

Terminbericht

Der Termin ist auf Antrag der Beklagten aufgehoben und verlegt worden.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 21/22.

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