Bundessozialgericht

Verhandlung B 2 U 8/20 R

Unfallversicherung - Fußballspiel - betriebliches Gesundheitsmanagement

Verhandlungstermin 28.06.2022 10:00 Uhr

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S.O. ./. BG Holz und Metall
Der Kläger ist bei der St.-GmbH als Produktionsmitarbeiter beschäftigt. Bei einem Fußballspiel im Rahmen des "St. Team Cup" prallte der Kläger am 26.5.2016 (Fronleichnam) mit einem Gegenspieler zusammen und zog sich eine Tibiakopffraktur rechts zu. Das "St. Gesundheitsmanagement" hatte mit einem Aushang und in anderen betriebsinternen Veröffentlichungen zum "St. Team Cup" alle fußballinteressierten Mitarbeiter eingeladen. Die Veranstaltung wurde aus dem Budget des "betrieblichen Gesundheitsmanagements" unterstützt. Etwa 60 bis 70 Beschäftigte (von ca 1600 Beschäftigten) nahmen daran in 6 Mannschaften teil. Betriebsfremde Personen waren nicht an der Veranstaltung beteiligt. Ein Mitglied der Unternehmensleitung war zeitweise anwesend. Während des Turniers wurden an einem Imbissstand Speisen und Getränke angeboten.

Die Beklagte lehnte die Gewährung von Entschädigungsleistungen aus Anlass des Unfalls ab. Klage und Berufung waren ohne Erfolg. Es habe sich um kein Ereignis im Rahmen des versicherten Betriebssports oder einer betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltung gehandelt.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung materiellen Rechts (§ 8 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Das betriebliche Gesundheitsmanagement sei Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung und deshalb als Bestandteil der versicherten Beschäftigung zu betrachten.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Koblenz - S 15 U 100/17, 13.03.2018
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz - L 3 U 66/18, 15.10.2019

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Terminbericht

Die Revision des Klägers war ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Kläger während des Fußballspiels keinen Arbeitsunfall erlitten hat.

Bei dem Fußballturnier handelte es sich weder um die versicherte Ausübung von Betriebssport noch um eine unter Versicherungsschutz stehende betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung. Für eine Qualifizierung als Betriebssport fehlte es dem jährlichen Team-Cup am charakteristischen Ausgleichszweck. Als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung ließ sich das Fußballturnier nicht einstufen, weil die Teilnahme nur für eine bestimmte Gruppe der Beschäftigten interessant war und deshalb nicht vorab erkennbar allen Betriebsangehörigen bzw allen Angehörigen einer abgrenzbaren Abteilung des Betriebs offenstand.

Die Aufnahme des Fußball-Cups in das Programm des betrieblichen Gesundheitsmanagements führte ebenfalls nicht zum Versicherungsschutz des Klägers während des Fußballspiels. Ein betriebliches Gesundheitsmanagement im Unternehmen hat zum Ziel, gesundheitsförderliche Strukturen zu entwickeln und zu verankern sowie die Gesundheitskompetenz der Beschäftigten zu stärken. Ein betriebliches Gesundheitsmanagement in einem Unternehmen ist das “Dach“ für unterschiedliche betriebliche Aktivitäten zu Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten unter Einschluss der betrieblichen Gesundheitsförderung. Allein die Existenz eines betrieblichen Gesundheitsmanagements oder die Teilnahme an einer von der gesetzlichen Krankenversicherung (mit-)finanzierten, vom Unternehmer bezuschussten und ausgerichteten Maßnahme der betrieblichen Gesundheitsförderung begründet noch keinen Unfallversicherungsschutz, solange sich - wie hier - ein innerer Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit nicht herstellen lässt.

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