Verhandlung B 5 R 22/21 R
Rentenversicherung - Rentenbescheid - Begründung - Kostenerstattung - Vorverfahren
Verhandlungstermin
06.07.2022 10:30 Uhr
Terminvorschau
M. P. ./. DRV Berlin-Brandenburg
Die Beteiligten streiten auch hier über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Vorverfahren und mittelbar darüber, ob die Beklagte den der Klägerin erteilten Rentenbescheid ausreichend begründet hat.
Mit Bescheid vom 04.06.2018 bewilligte die Beklagte der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung. Aufgrund der Neugestaltung der Rentenbescheide war darin die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten, aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nicht mehr im Einzelnen dargestellt. Die Klägerin erhob deshalb durch den von ihr bevollmächtigten Rentenberater Widerspruch, woraufhin die Beklagte zusätzliche Unterlagen übersandte. Die Klägerin erklärte daraufhin den Widerspruch für erledigt. Die Erstattung der Kosten für das Vorverfahren lehnte die Beklagte ab. Das SG hat der Klage stattgegeben. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen, wobei die Erwägungen des LSG im Wesentlichen denjenigen des Berufungsgerichts in dem Verfahren B 5 R 21/21 R (Fall 1) entsprochen haben.
Mit ihrer Revision macht die Beklagte im Wesentlichen dieselben Einwände geltend wie die Beklagte in dem Verfahren B 5 R 21/21 R (Fall 1).
Vorinstanzen:
Sozialgericht Cottbus - S 28 R 601/18, 16.06.2020
Landessozialgericht Berlin-Brandenburg - L 33 R 506/20, 09.06.2021
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Terminbericht
Die Revision der Beklagten war aus den zu Fall 1 genannten Gründen ebenfalls erfolgreich.
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