Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 39/21 R

Rentenversicherung - Rentenbescheid - Begründung - Kostenerstattung - Vorverfahren

Verhandlungstermin 06.07.2022 10:30 Uhr

Terminvorschau

F. G. ./. DRV Mitteldeutschland
Auch in diesem Verfahren streiten die Beteiligten über die Erstattung der Kosten für ein isoliertes Vorverfahren und mittelbar darüber, ob die Beklagte den dem Kläger erteilten Rentenbescheid ausreichend begründet hat.

Aufgrund der Neugestaltung der Rentenbescheide war in dem Altersrentenbescheid des Klägers die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) aus Beitragszeiten, aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nicht mehr im Einzelnen dargestellt. Im Widerspruchsverfahren, in dem der Kläger von einem Rentenberater vertreten wurde, übersandte die Beklagte zusätzliche Unterlagen. Die daraufhin vom Kläger beantragte Kostenerstattung für das Vorverfahren lehnte die Beklagte ab. Das SG hat die Klage abgewiesen. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Die Beklagte habe den Rentenbescheid ausreichend begründet. Mithilfe des dem Bescheid beigefügten Versicherungsverlaufs hätte der Kläger die Rentenhöhe selbst berechnen können. Selbst bei Annahme eines Begründungsfehlers bestünde kein Kostenerstattungsanspruch. Mangels Auswirkung auf das Entscheidungsergebnis hätte ein Begründungsdefizit von vornherein keine Aufhebung des Rentenbescheides erlaubt (§ 63 Abs 1 Satz 2 iVm § 42 Satz 1 SGB X).

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Ermittlung der Entgeltpunkte stelle ein wesentliches Begründungselement dar. § 42 Satz 1 SGB X sei nicht anwendbar, wenn eine Behörde - wie hier die Beklagte - eine Begründung nachhole.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 50 R 466/19, 20.08.2019
Sächsisches Landessozialgericht - L 4 R 631/19, 30.03.2021

Sämtliche Vorschauen zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in der Terminvorschau 26/22.

Terminbericht

Die Revision des Klägers war erfolglos. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht entschieden, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Kosten des Vorverfahrens verpflichtet ist. Zwar weist der angefochtene Bescheid Begründungsdefizite auf. Da dies auf das Entscheidungsergebnis indes offensichtlich keinen Einfluss hatte, fehlt es jedoch an der nach § 63 Abs 1 Satz 2 SGB X erforderlichen Kausalität zwischen der Heilung des Begründungsmangels und der Erfolglosigkeit des Widerspruchs (siehe die Ausführungen zu Fall 1).

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/22.

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