Bundessozialgericht

Verhandlung B 5 R 41/21 R

Rentenversicherung - Rentenberechnung - Entgeltpunkte (Ost) - Beschäftigungsort - Sitz des Arbeitgebers

Verhandlungstermin 06.07.2022 12:00 Uhr

Terminvorschau

C. P. ./. DRV Bund
Der Kläger begehrt eine höhere Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Entgeltpunkten (Ost).

Der Kläger war in der Zeit vom 19.06.1990 bis zum 31.10.1994 mit dem Aufstellen und Betreuen von Zigarettenautomaten in der Region Dresden und Ostsachsen versicherungspflichtig beschäftigt. Die Tätigkeit erfolgte nacheinander für zwei Arbeitgeber mit Sitz in Berlin (West), welche die Beschäftigung zur Sozialversicherung für den Rechtskreis West gemeldet und entsprechende Beiträge abgeführt hatten. Im Überprüfungsverfahren begehrte der Kläger eine Neuberechnung seiner Regelaltersrente unter Berücksichtigung von höheren Entgeltpunkten (Ost). Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren hat das SG seiner Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das LSG den Gerichtsbescheid des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Kläger habe keine Beitragszeiten im Beitrittsgebiet im Sinne des § 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI zurückgelegt. Da er eine Beschäftigung ohne feste Arbeitsstelle an verschiedenen Orten ausgeübt habe, sei nach der allgemeinen Regelung des § 9 Abs 5 SGB IV der Sitz des jeweiligen Arbeitgebers in Berlin (West) als Beschäftigungsort maßgebend.

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, die Regelungen zum Beschäftigungsort in § 9 SGB IV seien für die Frage, ob eine Beschäftigung im Sinne von § 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI im Beitrittsgebiet zurückgelegt worden sei, nicht einschlägig.

Vorinstanzen:
Sozialgericht Dresden - S 22 R 989/16, 03.07.2019
Sächsisches Landessozialgericht - L 5 R 475/19, 03.11.2020

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Terminbericht

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg geblieben. Das LSG hat zu Recht einen Anspruch des Klägers darauf verneint, dass der Rentenberechnung für seine Beschäftigung in der Zeit vom 19.6.1990 bis zum 31.10.1994 Entgeltpunkte (Ost) zugrunde gelegt werden.

Die Voraussetzungen des § 254d Abs 1 Nr 1 SGB VI sind nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift treten Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der ermittelten Entgeltpunkte für Zeiten mit Beiträgen für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Beitrittsgebiet. Ob eine Beschäftigung im Beitrittsgebiet ausgeübt worden ist, richtet sich nach der allgemeinen Vorschrift des § 9 SGB IV. Dieser bestimmt in Absatz 1 als Beschäftigungsort den Ort, an dem die Beschäftigung tatsächlich ausgeübt wurde. Faktischer Beschäftigungsort muss danach in den Fällen des § 254d SGB VI ein Ort im Beitrittsgebiet sein. Dies entspricht typisierend dem Sinn und Zweck der Regelung , das im Vergleich zu den alten Bundesländern niedrigere Lohnniveau bei einer Beschäftigung in den neuen Bundesländern auszugleichen.

Für den Fall, dass - wie hier - ein Arbeitnehmer keine feste Arbeitsstelle hat und die Beschäftigung an verschiedenen Orten ausübt, bestimmt die Sonderregelung des § 9 Abs 5 SGB IV als Beschäftigungsort den Sitz des Betriebes. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass in diesen Fällen eine eindeutige örtliche Zuordnung der Beschäftigung praktisch nicht möglich, im Interesse der Rechtssicherheit aber erforderlich ist. Wenn dies im Einzelfall dazu führt, dass ein Versicherter zwar ausschließlich im Beitrittsgebiet tätig ist, die Beschäftigung jedoch dem Rechtskreis West zugeordnet wird, weil sein Arbeitgeber in den alten Bundesländern seinen Sitz hat, ist dies Folge der Besonderheit einer Beschäftigung an verschiedenen Orten. Das Ineinandergreifen der speziellen Vorschrift des § 254d SGB VI mit der allgemeinen Vorschrift des § 9 SGB IV wird dadurch nicht in Frage gestellt.

Sämtliche Berichte zu den Verhandlungsterminen des Senats an diesem Sitzungstag finden Sie auch in dem Terminbericht 26/22.

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