Verhandlung B 3 KR 2/22 R
Krankenversicherung - häusliche Krankenpflege - Vergütung - Schiedsverfahren - Leistungsklage
Verhandlungstermin
14.07.2022 13:00 Uhr
Terminvorschau
Pflegezentrum K. GmbH ./. mhplus Betriebskrankenkasse
Im Streit steht die Vergütung von Beatmungsleistungen ähnlich wie in den Verfahren unter 2) und 3).
Zugrunde liegen dem Streit Beatmungsleistungen in der Einrichtung der Klägerin bzw Beklagten unter 2) und 3), die ein bei der hier beklagten Krankenkasse Versicherter vom 4.7.2012 bis zu seinem Versterben am 24.10.2012 nach entsprechender ärztlicher Verordnung insbesondere nächtlich erhalten hat, wofür die Klägerin eine Vergütung von 9790 Euro beansprucht. Vertragliche Beziehungen nach § 132a SGB V bestanden auch insoweit nicht.
Das SG hat die Klage auf Abschluss eines Vertrags nach § 132a SGB V und Zahlung hieraus abgewiesen, das LSG hat die Berufung zurückgewiesen: Für die Klage auf Verurteilung zum Vertragsabschluss bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Klägerin die Möglichkeit habe, ein Schiedsverfahren durchzuführen. Vertragliche oder außervertragliche Zahlungsansprüche bestünden nicht.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 132a Abs 2 Satz 6 SGB V aF. Die Leistungsklage sei zulässig, insbesondere bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis. Es liege eine Ausnahmesituation vor, weil die Beklagte den Abschluss eines Vertrags abgelehnt und sich einem Schiedsverfahren verschlossen habe. Der von der Beklagten erhobene Verjährungseinwand greife nicht, weil bislang noch keine vertragliche Grundlage existiere, nach der ein Anspruch habe entstehen können.
Vorinstanzen:
Sozialgericht Stuttgart - S 19 KR 722/17, 17.05.2019
Landessozialgericht Baden-Württemberg - L 5 KR 2044/19, 18.08.2021
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Terminbericht
Die Revision der Klägerin war erfolglos. Zu Recht hat das LSG entschieden, dass die Klägerin zur Zeit weder Anspruch hat auf eine Verurteilung der Beklagten zum Abschluss eines Einzelvertrags für von ihr erbrachte häusliche Krankenpflege noch auf den geltend gemachten Zahlungsanspruch. Aus den vom Senat bereits im Einzelnen dargelegten und im Verfahren zu 3) bekräftigten Gründen setzt die (gerichtliche) Geltendmachung des hier verfolgten Zahlungsanspruchs vielmehr die vorherige Durchführung eines Schiedsverfahrens nach § 132a SGB V voraus, dem die von der Beklagten erhobene Verjährungseinrede aus den vom Senat bereits 2017 angeführten Gründen allerdings nicht entgegensteht (vgl BSG vom 29.6.2017 - B 3 KR 31/15 R - BSGE 123, 254 = SozR 4-2500 § 132a Nr 11, RdNr 24 ff, 54).
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